Finanzmarktregulierung und Arbeitsrecht haben sich an ihren Schnittstellen zu einer absoluten Spezialdisziplin entwickelt. Von der Gestaltung von Vergütungssystemen bis hin zum Aufhebungsvertrag mit Organmitgliedern oder Führungskräften, regulatorische Vorgaben dominieren die arbeitsrechtliche Beratung.

Wegen der dynamischen Entwicklung im Bereich der Vergütung von Banken, die gleichermaßen dem Aufsichtsrecht und der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung geschuldet ist, haben wir uns dazu entschieden, Sie nachfolgend über wesentliche Entwicklungen und die Aktivitäten unserer Kanzlei insbesondere zur Institutsvergütungsverordnung auf dem Laufenden zu halten.

Als Ansprechpartner stehen Ihnen Caroline Bitsch, Dr. Thilo Mahnhold und Dr. Henning Reitz zur Verfügung, mehr zum Beratungsumfang finden Sie hier.

 

Januar 2024

 

  • Am 11. Januar 2024 wurde die Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Vorgaben an die Vergütungssysteme von mittleren Wertpapierinstituten (WpIVergV) im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2024 Nr. 5 vom 11.01.2024) veröffentlicht. Die Verordnung ist am 12. Januar 2024 in Kraft getreten. Als Mittlere Wertpapierinstitute, auf die die WpIVergV anwendbar ist, gelten Wertpapierfirmen, die mindestens einen der Schwellenwerte, die kleine Wertpapierinstitute kennzeichnen überschreiten, aber nicht die Schwellenwerte für Große Wertpapierinstitute erreichen. Die Bundesbank hat eine Übersicht der Institutssystematik inklusive der entsprechenden Schwellenwerte veröffentlicht (Institutssystematik für Wertpapierinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute).

Für kleine Wertpapierinstitute ist die Verordnung nicht anwendbar, für große Wertpapierinstitute gilt weiterhin die Institutsvergütungsverordnung für Kreditinstitute.

Die WpIVergV regelt die Verantwortlichkeiten für die Vergütungssysteme, die Ausrichtung an der Strategie des Wertpapierinstituts sowie die Angemessenheit der Vergütung und der Vergütungssysteme. Sie enthält Vorgaben zur Vergütung von Geschäftsleitern und Risikoträgern, unter anderem zum Verhältnis der variablen zur fixen Vergütung und zur Ausgestaltung und Ausrichtung der variablen Vergütung (einschließlich Abfindung). Geregelt werden außerdem Dokumentations- und Informationspflichten, die Überprüfung und Anpassung der Vergütungssysteme sowie die Aufgaben des Vergütungskontrollausschusses, soweit ein solcher eingerichtet ist. Übergeordnete Unternehmen einer Wertpapierinstitutsgruppe werden zudem verpflichtet, gruppenweite Regelungen zur Vergütung umzusetzen und eine gruppenweite Vergütungsstrategie festzulegen.

Teilweise bestehen Übergangsfristen (z.B. bezüglich Abfindungen und Halteprämien, besonderer Vorgaben für variable Vergütungen, zusätzlicher Leistungen zur Altersversorgung), teilweise besteht bei einigen Vorgaben unmittelbarer Handlungsbedarf, insbesondere wenn bestehende Verträge anzupassen sind.

Juni 2023

  • Die BaFin hat am 21. Juni 2023 einen Entwurf von Fragen und Antworten (FAQ) zur Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV) zur Konsultation (10/23) gestellt. Diese sollen die am 16. Februar 2018 veröffentlichte Auslegungshilfe zur Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV) ersetzen. Allerdings soll die Änderung des Formats zu einer FAQ-Sammlung nicht bedeuten, dass die BaFin die in der Auslegungshilfe beschriebene Verwaltungspraxis und getroffene Auslegungsentscheidungen aufgibt, sofern sie nicht in der FAQ-Sammlung aktualisiert wird.

Die EBA-Leitlinien über eine solide Vergütungspolitik gemäß Richtlinie 2013/36/EU (EBA/GL/2021/04) wurden in die Verwaltungspraxis übernommen und sind unmittelbar anzuwenden, sofern die Anwendung einzelner Bestimmungen nicht ausdrücklich ausgenommen ist. In der FAQ-Sammlung finden sich daher vor allem Sachverhalte, die nicht von den EBA-Leitlinien erfasst sind.

18./19. Oktober 2022

  • Nach einem ersten Entwurf einer Wertpapier-Vergütungsverordnung (WpIVergV) im Mai/Juni 2021 und einer öffentlichen Konsultation sowie unter Berücksichtigung der finalisierten „Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik gemäß der Richtlinie (EU) 2019/2034″ der europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) wurde der 2. Entwurf einer Wertpapier-Vergütungsverordnung am 18. Oktober 2022 zur Konsultation gestellt.Der Entwurf erfasst nur „Mittlere Wertpapierinstitute“ im Sinne von § 2 Absatz 17 WpIG und übergeordnete Unternehmen. „Kleine Wertpapierinstitute“ gemäß § 2 Absatz 16 WpIG sind von den Vorgaben für die Vergütung ausgenommen. „Große Wertpapierinstitute“ gemäß § 2 Absatz 18 WpIG müssen gemäß § 4 Satz 1 WpIG i.V.m- § 25 a Abs. 6 KWG weiterhin die Institutsvergütungsverordnung beachten.

25. September 2021

  • Am 25. September 2021 ist die Dritte Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung in Kraft getreten. Die Neufassung wurde notwendig, nachdem die neuen Anforderungen an die Vergütungsvorschriften der europäischen Kapitaladäquanzrichtlinie  V (CRD V) und das dazu verabschiedete Risikoreduzierungsgesetz dies erforderlich machten.

Juli 2021

  • Am 02. Juli 2021 haben EBA und ESMA  ihre finalen gemeinsamen Leitlinien zur Beurteilung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und Inhabern von Schlüsselfunktionen von Kredit- und Wertpapierinstituten veröffentlicht. Beide Leitlinien werden ab 31. Dezember 2021 gelten.
  • Die neuen Leitlinien berücksichtigen die Änderungen, die durch CRD V, die Richtlinie über Wertpapierinstitute (EU) 2019/2034 und die Verordnung über Wertpapierinstitute (Verordnung (EU) 2019/2033) eingeführt wurden sowie deren Auswirkungen für die Beurteilung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans, insbesondere mit Blick auf Geschlechtervielfalt, Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie den Umgang mit Interessenkonflikten.

26. Juni 2021

  • Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 (Wertpapierfirmenrichtlinie – IFD) erfolgt in Deutschland durch das Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten (Wertpapierinstitutsgesetz – WpIG) vom 12. Mai 2021, das am 26. Juni 2021 in Kraft tritt. § 46 Absatz 3 WpIG ist Ermächtigungsgrundlage für die weitere Umsetzung der IFD in Bezug auf die Konkretisierung von Vergütungsvorgaben.

Juni 2021

  • Am 09. Juni 2021 wurde die Delegierte Verordnung (EU) 2021/923 im europäischen Amtsblatt veröffentlicht, mit der die geänderte europäische Eigenkapitalrichtlinie CRD V durch technische Regulierungsstandards zu verschiedenen  Vergütungssystemen ergänzt wird. Dies betrifft die Festlegung von Kriterien für
    • Definition der Managementverantwortung, der Kontrollaufgaben, der wesentlichen Geschäftsbereiche mit einer erheblichen Auswirkung auf das Risikoprofil eines wesentlichen Geschäftsbereichs;
    • Ermittlung der Mitarbeiter oder Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeiten vergleichsweise ebenso wesentliche Auswirkungen auf das Risikoprofil des Instituts haben („andere Mitarbeiter“), z.B. Mitglieder des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung oder Mitarbeiter mit Managementverantwortung (Art. 92 Abs. 3 CRD V).Zu den sogenannten anderen Mitarbeitern im Sinne der Delegiertenverordnung zählen diejenigen, die Managementzuständigkeiten für wesentliche Geschäftsbereiche oder für Kontrollaufgaben haben und dabei strategische oder andere grundlegende Entscheidungen treffen, die sich auf die Geschäftstätigkeiten oder auf den angewendeten Kontrollrahmen auswirken. Zu den in diesem Zusammenhang zählenden Kontrollaufgaben gehören in der Regel das Risikomanagement, Compliance und internes Audit (vgl. Erwägungsgrund 1 der Delegiertenverordnung).
  • Diese Delegiertenverordnung ist am 14. Juni 2021 in Kraft getreten.Darüber hinaus hat die EBA am 18. Juni 2020 überarbeitete Regulierungsstandards („EBA-RTS“) veröffentlicht, die einen überarbeiteten Kriterienkatalog zur Identifizierung von Risikoträgern enthalten.

November 2020

  • Als Teil des EU-Bankenpakets setzt Deutschland die EU-Richtlinien 2019/878 (Capital Requirements Directive V – CRD V) und 2019/879 (Banking Recovery & Resolution Directive II – BRRD II) in nationales Recht um. Dazu gehört der am 05. November 2020 vom Bundestag beschlossene Gesetzentwurf über ein Risikoreduzierungsgesetz (RiG). Die ersten Regelungen dieses neuen Gesetzes sollen schon am 28. Dezember 2020 in Kraft treten. Ziel des Gesetzes ist die Reduzierung der Risiken für die Stabilität des Finanzmarkts und die Erhöhung des Schutzes der Steuerzahler und Kleinanleger vor Bankenkrisen. So müssen künftig große Banken z.B. einen Verlustpuffer von mindestens 8 % ihrer Bilanzsumme vorhalten.
  • Die BaFin hat außerdem Entwürfe von Verordnungen zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV), der Solvabilitätsverordnung und der InstitutsVergV Ende vergangener Woche in das Konsultationsverfahren gegeben. Die Anpassungen der InstitutsVergV sind wegen geänderter europarechtlicher Vorgaben der europäischen Eigenmittelverordnung (Capital Requirements Directive II – CRR II) und der europäischen Eigenmittelrichtlinie (CRD V) sowie die dadurch bedingten Änderungen des Kreditwesengesetzes (KWG) im Rahmen des RiG erforderlich geworden. Der zur Konsultation gestellte Entwurf einer dritten Verordnung zur Änderung der InstitutsVergV sieht hauptsächlich folgende Regelungsinhalte vor:
    • Änderungen der Regelungen der von kleinen, nicht komplexen Instituten einzuhaltenden Vergütungsvorschriften gemäß dem Proportionalitätsgedanken
    • Konkretisierende Bestimmungen, bis zu welcher Höhe eine variable Vergütung erleichterten Anforderungen unterliegt
    • Verankerung des Grundsatzes der geschlechtsneutralen Vergütungspolitik
    • Anpassung der Vorgaben zur Identifizierung von Risikoträgern.
  • Der zur Konsultation gestellte Entwurf einer vierten Verordnung zur Änderung der InstitutsVergV hat lediglich eine Änderung des Katalogs in § 10 KWG zum Inhalt: Die Anforderungen bezüglich des Puffers der Verschuldensquote soll zusätzlich in den Katalog der bei der Festsetzung des Gesamtbetrages der variablen Vergütung zu beachtenden Kriterien als weitere Anforderung in § 10j KWG aufgenommen werden.
  • Während die dritte Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung möglichst zeitnah mit dem Risikoreduzierungsgesetz in Kraft treten soll, wird die vierte Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten, voraussichtlich nicht vor dem 01. Januar 2023.

 

22. November 2019

  • Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat am 22. November 2019 die aktualisierte Übersetzung der Institutsvergütungsverordnung veröffentlicht, die Sie hier abrufen können.

19. März 2019

  • Am 15. März 2019 hat der Bundesrat dem Brexit-Steuerbegleitgesetz zugestimmt. Es enthält unter anderem Änderungen am Kreditwesengesetz, die die im Koalitionsvertrag vereinbarte Lockerung des Kündigungsschutzes für sogenannte Risikoträger für bedeutende Institute im Bankenbereich umsetzen. Die neue Regelung ist in § 25 a Abs. 5 a KWG umgesetzt und sieht vor, dass sich bedeutende Institute von Risikoträgern, deren jährliche fixe Vergütung das Dreifache der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung im Sinne des § 159 SGB VI überschreitet und die keine Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte sind, die zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, durch einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG erleichtert trennen können. Dies deshalb, weil die Vorschrift mit der Maßgabe Anwendung findet, dass der Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung bedarf.
  • Die Definition des Risikoträgers entspricht dem, den die IVV verwendet. Der Begriff des bedeutenden Instituts wird in dem neu eingefügten § 25 n Abs. 1 KWG definiert und entspricht ebenfalls dem in der IVV verwendeten Begriff. Erfasst werden also Institute, deren Bilanzsumme im Durchschnitt der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre EUR 15 Milliarden erreicht oder überschritten hat, es sei denn, das Institut weist auf der Grundlage einer Risikoanalyse nach, dass es nicht bedeutend ist.
  • Nach den getroffenen Übergangsvorschriften zum Brexit-Steuerbegleitgesetz gilt § 25 a Abs. 5 a KWG erstmals für Kündigungen, die nach Ablauf von acht Monaten nach dem 29. März 2019 zugehen.

16. Februar 2018

  • Die BaFin hat heute die lange erwartete Auslegungshilfe zur IVV in der am 4. August 2017 in Kraft getretenen Fassung veröffentlicht. Den Text der nunmehr 76 (!) Seiten umfassenden Auslegungshilfe können Sie hier auf der Homepage der BaFin abrufen.

08. Februar 2018 – Lockerung des Kündigungsschutzes für Risikoträger

  • Der nunmehr zustande gekommene Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode sieht zur Erhöhung der Attraktivität des Standorts Deutschlands für Finanzinstitute vor, Risikoträger im Sinne von § 2 Abs. 8 IVV, deren jährliche regelmäßige Grundvergütung das Dreifache der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung überschreitet, künftig den leitenden Angestellten im Sinne von § 14 KschG gleichzustellen. Dies hätte insbesondere auch zur Folge, dass ein arbeitgeberseitiger Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Kündigungsrechtsstreit vor Arbeitsgerichten keiner Begründung bedürfte.

15. August 2017

  • Wir haben uns auch dieses Mal wieder die Mühe gemacht, eine Vergleichsfassung zwischen der IVV 2.0 vom 16. Dezember 2013 in der zuletzt geltenden Fassung und der am 4. August 2017 in Kraft getretenen IVV 3.0 zu generieren, die Sie hier finden.


04. August 2017 – Die neue IVV tritt in Kraft

  • Gestern wurde die neue Institutsvergütungsverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Sie tritt heute in Kraft. Auf die Auslegungshilfe der BaFin müssen wir noch warten, da ihre Überarbeitung noch nicht abgeschlossen ist.


03. Juli 2017

  • Wie die Börsen-Zeitung am 1. Juli 2017 berichtete, ist mit dem Erlass der IVV 3.0 wegen Verzögerungen an den Schlussarbeiten der Verordnung doch erst im dritten Quartal zu rechnen.Wir bleiben weiterhin bei unserer Empfehlung, nicht schon mit der Umsetzung der IVV 3.0 zu beginnen, solange weder der Zeitpunkt ihres Erlasses noch der Zeitpunkt ihres Inkrafttretens, geschweige denn ihr Inhalt verbindlich feststeht. Auch bei Erlass der aktuell noch geltenden IVV 2.0 am 16. Dezember 2013 hat die Aufsicht von den Instituten nicht erwartet, dass die Neuerungen ab 01. Januar 2014 implementiert sind. Nichts anderes kann mit Blick auf die IVV 3.0 gelten, zumal diese in betroffenen Unternehmen mit Betriebsrat erheblichen Handlungsbedarf im Bereich des kollektiven Arbeitsrechts mit sich bringen wird.


26. April 2017

  • An diesem Tag fand in unserem Hause eine Vortragsveranstaltung mit dem Titel „Bonussysteme und Arbeitsrecht“ statt, die sich an Bankvertreter insbesondere aus den Bereichen HR und Legal richtete. Dr. Henning Reitz und Dr. Jens Jensen behandelten sämtliche Facetten, die mit Bonussystemen bzw. variabler Vergütung einhergehen. Hierzu gehören insbesondere eine rechtssichere Vertragsgestaltung, die Reichweite der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats einschließlich der Folgen unterbliebener Mitbestimmung sowie schließlich auch die Grundsätze der Ermessensausübung. Eine Darstellung zum Umgang mit Bonusklagen rundete den Vortrag ab.


28. März 2017

  • Die BaFin teilt auf ihrer Homepage mit, dass sich der Erlass der IVV 3.0 „aus redaktionellen und technischen Gründen“ erneut verschiebt. Statt wie ursprünglich geplant Anfang des Jahres, soll die IVV 3.0 nun voraussichtlich im zweiten Quartal 2017 in Kraft treten. Die BaFin ist nach eigenem Bekunden bestrebt, die Verzögerung so gering wie möglich zu halten und möglichst zeitgleich mit dem finalen Verordnungstext auch die Auslegungshilfe vorzulegen. Man darf also gespannt bleiben.


08. März 2017

  • An diesem Tag fand bei uns im Hause eine Vortragsveranstaltung zur neuen IVV 3.0 statt, die sich an Unternehmensvertreter aus den Bereichen HR, Legal, Compliance, Regulatory und Governance richtete.


24. Januar 2017

  • Die aus unserer Sicht bemerkenswertesten Neuerungen, die der Entwurf der überarbeiteten Institutsvergütungsverordnung voraussichtlich mit sich bringen wird, haben wir in unserer Mandanten-Info 02/17 zusammengefasst, die Sie hier abrufen können.


19. Januar 2017

  • Die BaFin veröffentlicht auf Ihrer Homepage den ursprünglich noch für Dezember 2016 angekündigten, überarbeiteten Entwurf der IVV 3.0. Eine überarbeitete Fassung der Auslegungshilfe wird allerdings noch nicht vorgelegt. Nach aktuellem Stand soll es dabei bleiben, dass die IVV 3.0 im Februar erlassen und mit Wirkung zum 1. März 2017 in Kraft tritt.Eine Vergleichsfassung zwischen dem Erstentwurf der IVV 3.0 vom 10. August 2016 und der überarbeiteten Konsultationsfassung vom heutigen Tage finden Sie hier, eine Vergleichsfassung zwischen der aktuell noch geltenden IVV 2.0 und dem überarbeiteten Entwurf der IVV 3.0 hier.


12. Dezember 2016

  • Die BaFin teilt mit, dass die IVV 3.0 nicht zum 1.1.2017 in Kraft treten wird, sondern voraussichtlich erst am 1.3.2017. Zudem soll noch in diesem Jahr ein überarbeiteter Referentenentwurf vorgelegt werden. Ob dieser ebenfalls wieder von einem Konsultationsverfahren begleitet wird, darf angesichts dessen, dass die neue IVV 3.0 im Februar 2017 erlassen werden soll, bezweifelt werden. Hintergrund für diese neuen Entwicklungen ist, dass die Risikoträger-Identifizierungspflicht nun nicht mehr auf alle Institute erweitert werden soll, wie noch in § 3 Absatz 2 des Konsultationsentwurfs vorgesehen. Außerdem sollen nachgeordnete Institute, die bereits unter die Vergütungsvorschriften der AIFM- und OGAW-Richtlinie fallen, künftig doch nicht in den Geltungsbereich der Gruppen-Vergütungsstrategie einzubeziehen sein, wie es nach § 27 des Konsultationsentwurfs zunächst geplant war.


23. November 2016

  • Die EU-Kommission legt einen Ergänzungsvorschlag für die CRD IV-Richtlinie vor, der unter Randziffer 16 vorsieht, dass u.a. keine Pflicht zur teilweisen Gewährung von variabler Vergütung in Finanzinstrumenten und keine Pflicht zur zeitversetzten Gewährung von Teilen der variablen Vergütung bestehen soll, wenn ein Institut über Vermögenswerte („value of assets“) verfügt, die im Durchschnitt der letzten vier Jahre fünf Milliarden Euro oder weniger betragen oder wenn die variable Vergütung pro Mitarbeiter total nicht mehr als 50.000 Euro und relativ nicht mehr als ein Viertel der Gesamtvergütung beträgt. Den Aufsichtsbehörden soll aber vorbehalten bleiben, diese Erleichterungen jeweils aus qualifizierten Gründen zu kassieren.


01. November 2016

  • Der in unserer Stellungnahme an die BaFin formulierten Forderung, warum sich die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Vergütungsberatern durch den Vergütungskontrollausschuss explizit auch auf die Einhaltung des Rechtsdienstleistungsgesetzes erstrecken sollte, haben Dr. Jens Jensen und Dr. Daniel Klösel, der einen besonderen Fokus auf den Bereich der Fremdpersonal-Compliance hat, unter dem Titel „§ 3 Rechtsdienstleistungsgesetz: Vergütungsberater als Compliance-Risiko“ einen eigenen Aufsatz gewidmet. Der Beitrag ist in der Zeitschrift Compliance-Berater 2016, Seite 401, erschienen und hier abrufbar.


12. September 2016

  • Wir haben uns zudem in Gestalt einer eigenen Stellungnahme an die BaFin an dem Konsultationsverfahren beteiligt, die Sie hier abrufen können.


29. August 2016

  • Es hat mehr als fünf Jahre gedauert, bis das erste öffentlich zugängliche Instanzurteil vorliegt, in dem die Institutsvergütungsverordnung eine Rolle spielt. Eine Besprechung zu der Entscheidung des LAG München vom 3. März 2016 – 3 Sa 1033/16, welche – einmal wieder – die BayernLB betrifft, hat Dr. Jens Jensen im Betriebs-Berater 2016, Seite 2112, veröffentlicht. Die Anmerkung mit dem Titel „Ermessensbonus und Jahresverlust“ finden Sie hier.


16. August 2016

  • Die aus unserer Sicht bemerkenswertesten Neuerungen, die die neue Institutsvergütungsverordnung voraussichtlich mit sich bringen wird, haben wir in unserer Mandanten-Info 03/16 zusammengefasst, die Sie hier abrufen können.


10. August 2016

  • Die BaFin hat das Konsultationsverfahren betreffend die geplante Novelle der Institutsvergütungsverordnung eröffnet. Einzelheiten hierzu finden Sie auf der Homepage der BaFin. Eine Vergleichsversion zwischen der bisherigen Fassung der IVV und dem neuen Referentenentwurf können Sie hier und eine Vergleichsversion zwischen der bisherigen Auslegungshilfe und dem Neuentwurf der Auslegungshilfe hier abrufen.


28. September 2015

  • In unserer Mandanten-Info 05/15 mit dem Titel „Abermalige Verschärfung der Rechtsprechung zu leistungsabhängiger Vergütung durch das Bundesarbeitsgericht“ setzen wir uns mit der für Bonuszwecke überaus wichtigen Entscheidung des BAG vom 13. Mai 2015 – 10 AZR 266/14 auseinander. Die Mandanten-Info können Sie hier abrufen.


09. Dezember 2013

  • In unserer Mandanten-Info 05/13 mit dem Titel „Sonderzahlungen mit Mischcharakter – Das Ende der Stichtagsklauseln?“ setzen wir uns mit dem Urteil des BAG vom 13. November 2013 – 10 AZR 848/12 auseinander, das insbesondere die Flexibilisierung von leistungsbezogenen Sonderzahlungen wie Boni einschränkt. Die Mandanten-Info können Sie hier abrufen.