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	<title>JUSTEM Rechtsanwälte &#8211; Arbeitsrechtliche Beratung auf höchstem Niveau</title>
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		<title>Veranstaltungen</title>
		<link>https://www.justem.de/2023/09/10/veranstaltungen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[justem]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 10 Sep 2023 16:57:59 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News & Infos]]></category>
		<category><![CDATA[aktuelle arbeitsrechtliche Themen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://www.justem.de/2023/09/10/veranstaltungen/">Veranstaltungen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.justem.de">JUSTEM Rechtsanwälte - Arbeitsrechtliche Beratung auf höchstem Niveau</a>.</p>
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			<p>Unter dem Titel „Frühstück für Frühdenker“ bieten wir – nicht nur für Frühaufsteher – einmal im Quartal ein gemeinsames Frühstück mit Kurzvortrag und Diskussion zu einem interessanten Thema an.</p>
<p><span id="more-2473"></span></p>
<p>Die Themen unserer letzten Frühstücksrunden finden Sie <a href="https://www.justem.de/veranstaltungen/fruehstueck-fuer-fruehdenker/"><strong>hier</strong></a>.</p>
<p>Für die Aufnahme in den Einladungsverteiler sowie für Teilnahmezusagen wenden Sie sich bitte an unsere Office Managerin Frau Bader (<a href="mailto:m.bader@justem.de">m.bader@justem.de</a>).</p>

		</div>
	</div>

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</div><p>Der Beitrag <a href="https://www.justem.de/2023/09/10/veranstaltungen/">Veranstaltungen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.justem.de">JUSTEM Rechtsanwälte - Arbeitsrechtliche Beratung auf höchstem Niveau</a>.</p>
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		<item>
		<title>Mandanten-Infos</title>
		<link>https://www.justem.de/2019/04/15/newsletter-mandanten-info/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[justem]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 15 Apr 2019 20:02:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News & Infos]]></category>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="wpb-content-wrapper"><div class="vc_row wpb_row vc_row-fluid"><div class="wpb_column vc_column_container vc_col-sm-12"><div class="vc_column-inner"><div class="wpb_wrapper">
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			<p>Unsere Mandanten-Infos zu aktuellen und interessanten arbeitsrechtlichen Themen  erscheinen in unregelmäßigen Abständen.</p>
<p><span id="more-2511"></span></p>

		</div>
	</div>
</div></div></div></div><div class="vc_row wpb_row vc_row-fluid"><div class="mandanten-archiv wpb_column vc_column_container vc_col-sm-12"><div class="vc_column-inner"><div class="wpb_wrapper">
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			<h6>Mandanten-Infos</h6>
<p>Archiv</p>
<div class="hr-thick"></div>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Mandanten-Info 04/2026</strong></p>
<p><strong>Social Media &amp; WhatsApp im Arbeitsverhältnis</strong> &#8211; (Nicht nur) der Fall „El Ghazi“ vor dem BAG</p>
<p><a href="https://www.justem.de/wp-content/uploads/2026/04/JUSTEM-Mandanten-Info-04_26.pdf"><strong>download</strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<p><strong>Mandanten-Info 03/2026</strong></p>
<p><strong>Unter dem Radar – </strong>Trendwende des BSG zu Solo-Selbstständigen</p>
<p><a href="https://www.justem.de/wp-content/uploads/2026/03/JUSTEM-Mandanten-Info-3_26.pdf"><strong>download</strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<p><strong>Mandanten-Info 02/2026</strong></p>
<p><strong>Crowdworker 2.0</strong> –  BAG zu Betriebsräten in der Plattformökonomie</p>
<p><a href="https://www.justem.de/wp-content/uploads/2026/01/Mandanten-Info-02_2026.pdf"><strong>download</strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<p><strong>Mandanten-Info 01/2026</strong></p>
<p>Matrix <em>reloaded</em> &#8211; Doppelschlag des BAG vor dem Wahljahr 2026</p>
<p><a href="https://www.justem.de/wp-content/uploads/2026/01/JUSTEM-Mandanten-Info-01_2026-1.pdf"><strong>download</strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<p><strong>Mandanten-Info 03/2025</strong></p>
<p>Bundesarbeitsgericht: Schiedsrichter kein Arbeitnehmer</p>
<p><a href="https://www.justem.de/wp-content/uploads/2025/12/JUSTEM-Mandanten-Info-03_2025-2.pdf"><strong>download</strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<p><strong>Mandanten-Info 02/2025</strong></p>
<p>Prüfpflicht bzgl. der Einstellung schwerbehinderter Menschen  – Fehlerhafte Beteiligung der Agentur im Einstellungsprozess = Diskriminierung?</p>
<p><a href="https://www.justem.de/wp-content/uploads/2025/07/JUSTEM-Mandanten-Info-02_2025.pdf"><strong>download</strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<p><strong>Mandanten-Info 01/2025</strong></p>
<p>Das „Konzernprivileg“ und kein Ende – „Und“ jetzt?</p>
<p><a href="https://www.justem.de/wp-content/uploads/2025/03/JUSTEM-Mandanten-Info-01_2025.pdf"><strong>download</strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<p><strong>Mandanten-Info 03/2024</strong></p>
<p>Das Bürokratieentlastungsgesetz – jetzt auch gut gemacht?</p>
<p><a href="https://www.justem.de/wp-content/uploads/2024/10/JUSTEM-Mandanten-Info-03_2024.pdf"><strong>download</strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<p><strong>Mandanten-Info 02/2024</strong></p>
<p>Krankmeldung angreifbar – Ein Dauerbrenner im Wandel</p>
<p><a href="https://www.justem.de/wp-content/uploads/2024/01/JUSTEM-Mandanten-Info-01_2024.pdf"><strong>download</strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<p><strong>Mandanten-Info 01/2024</strong></p>
<p>Referentenentwurf zum Bürokratieentlastungsgesetz &#8211; Gut gemeint …</p>
<p><a href="https://www.justem.de/wp-content/uploads/2024/01/JUSTEM-Mandanten-Info-01_2024.pdf"><strong>download</strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 08/2023</strong></h6>
<p>Erneut: Das Ende des „Massenentlassungskündigungsschutzes“? &#8211;  Es bleibt noch spannend!</p>
<p><a href="https://www.justem.de/wp-content/uploads/2023/12/JUSTEM-Mandanten-Info-08_2023.pdf"><strong>download</strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 07/2023</strong></h6>
<p>Ein-Mann-GmbH &amp; Co – Bundessozialgericht zu Umgehungsmodellen bei Scheinselbstständigkeit</p>
<p><a href="https://www.justem.de/wp-content/uploads/2023/07/JUSTEM-Mandanten-Info-07_2023-1.pdf"><strong>download</strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 06/2023</strong></h6>
<p>Das Ende des „Massenentlassungskündigungsschutzes“? – EuGH zu Fehlerfolgen im Massenentlassungsverfahren</p>
<p><a href="https://www.justem.de/wp-content/uploads/2023/07/JUSTEM-Mandanten-Info-06_2023.pdf"><strong>download</strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 05/2023</strong></h6>
<p>Entgeltgleichheit – Ein Hoch auf die Vertragsfreiheit</p>
<p><a href="https://www.justem.de/wp-content/uploads/2023/07/JUSTEM-Mandanten-Info-05_2023.pdf"><strong>download</strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 04/2023</strong></h6>
<p>MeToo bis Dieselgate – Kein Datenschutz ist Tatenschutz!</p>
<p><a href="https://www.justem.de/wp-content/uploads/2023/06/JUSTEM-Mandanten-Info-04_2023.pdf"><strong>download</strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 03/2023</strong></h6>
<p>Betriebsratsvergütung als Untreue? Ein halbes Jahr nach BGH</p>
<p><a href="https://www.justem.de/wp-content/uploads/2023/06/JUSTEM-Mandanten-Info-03_23.pdf"><strong>download</strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 02/2023</strong></h6>
<p>Gesetzesentwurf Arbeitszeit – <em>Nine to five</em> für alle?</p>
<p><a href="https://www.justem.de/wp-content/uploads/2023/04/JUSTEM_Mandanteninfo_02_2023.pdf"><strong>download</strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 01/2023</strong></h6>
<p>Abfindungsboom quo vadis – eine Zeitenwende?</p>
<p><a href="https://www.justem.de/wp-content/uploads/2023/01/JUSTEM_Mandanteninfo_01-2023.pdf"><strong>download</strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 08/2022</strong></h6>
<p>Grenzenloser Urlaub! – Verfall und Verjährung von Urlaubsansprüchen nur bei ordnungsgemäßer Belehrung</p>
<p><a href="https://www.justem.de/wp-content/uploads/2022/12/JUSTEM-Mandanten-Info-08_2022.pdf"><strong>download</strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 07/2022</strong></h6>
<p>Hinweisgeberschutz auf der Zielgeraden</p>
<p><a href="https://www.justem.de/wp-content/uploads/2022/12/JUSTEM-Mandanten-Info-07_2022.pdf"><strong>download</strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 06/2022</strong></h6>
<p>Paukenschlag zur Arbeitszeiterfassung – Die Entscheidungsgründe</p>
<p><a href="https://www.justem.de/wp-content/uploads/2022/12/JUSTEM-Mandanten-Info-06_2022.pdf"><strong>download</strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 05/2022</strong></h6>
<p>Matrix, die Nächste – Das BAG zum fachlichen Weisungsrecht</p>
<p><a href="https://www.justem.de/wp-content/uploads/2022/10/JUSTEM-Mandanten-Info-05_2022.pdf"><strong>download</strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 04/2022</strong></h6>
<p>Tickende Uhren – Das Bundesarbeitsgericht und die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung</p>
<p><a href="https://www.justem.de/wp-content/uploads/2022/09/JUSTEM-Mandanten-Info-04_2022.pdf"><strong>download</strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 03/2022</strong></h6>
<p>Internal Investigation und Zweiwochenfrist – Bemerkenswertes vom BAG zu einem „ewigen“ Dilemma</p>
<p><a href="https://www.justem.de/wp-content/uploads/2022/09/JUSTEM-Mandanten-Info-03_2022.pdf"><strong>download</strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 02/2022</strong></h6>
<p>Ein Papiertiger bekommt Zähne! – Das neue Nachweisgesetz kommt</p>
<p><a href="https://www.justem.de/wp-content/uploads/2022/06/JUSTEM-Mandanten_Info-02_2022.pdf"><strong>download</strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 01/2022</strong></h6>
<p>Trautes Heim, Glück allein? – Das nahende Ende der Homeoffice-Pflicht</p>
<p><a href="https://www.justem.de/wp-content/uploads/2022/03/JUSTEM-Mandanten-Info-01_2022-1.pdf"><strong>download</strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 08/2021</strong></h6>
<p>Testen leicht gemacht? – Vorsicht bei „Online-Bürgertests“ und 3G am Arbeitsplatz!</p>
<p><a href="https://www.justem.de/wp-content/uploads/2021/11/JUSTEM-Mandanten-Info-08-2021.pdf"><strong>download</strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 07/2021</strong></h6>
<p>Die Matrix in der Betriebsratswahl – BAG zur Zuordnung von Matrix-Mitarbeitern</p>
<p><a href="https://www.justem.de/wp-content/uploads/2021/10/JUSTEM-Mandanten-Info-07_2021.pdf"><strong>download</strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 06/2021</strong></h6>
<p>Corona Update – Ergänzung und Verlängerung der Corona-Arbeitsschutzverordnung</p>
<p><a href="https://www.justem.de/wp-content/uploads/2021/09/JUSTEM-Mandanten-Info-06_2021.pdf"><strong>download</strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 05/2021</strong></h6>
<p>Moderne Zeiten – Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz kommt!</p>
<p><a href="https://www.justem.de/wp-content/uploads/2021/06/JUSTEM-Mandanten-Info-05_2021.pdf"><strong>download</strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 04/2021</strong></h6>
<p>Update Kurzarbeit – Haftungsrisiken bei nicht wirksamer Einführung von Kurzarbeit per Betriebsvereinbarung</p>
<p><a href="https://www.justem.de/wp-content/uploads/2021/06/JUSTEM-Mandanten-Info-04_2021.pdf"><strong>download</strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 03/2021</strong></h6>
<p>Auch schlechter Rat kann teuer sein! – Die Haftung des Arbeitgebers für die Falschberatung von Arbeitnehmern</p>
<p><a href="https://www.justem.de/wp-content/uploads/2021/06/JUSTEM-Mandanten-Info_2021_03.pdf"><strong>download</strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 02/2021</strong></h6>
<p>Copy &amp; Waste? – Bundesarbeitsgericht entscheidet zur klageweisen Geltendmachung des „Rechts auf Datenkopie“ nach Art. 15 DSGVO</p>
<p><a href="https://www.justem.de/wp-content/uploads/2021/04/JUSTEM-Mandanten-Info_2021_02.pdf"><strong>download</strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 01/2021</strong></h6>
<p>Kurzarbeit vs. Urlaub: “null zu null”? – Der Erwerb von Urlaubsansprüchen während der Kurzarbeit</p>
<p><a href="https://www.justem.de/wp-content/uploads/2021/03/JUSTEM_Mandanten-Info-2021_01.pdf"><strong>download</strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 05/2020</strong></h6>
<p>Update Kurzarbeit – Verlängerung der gesetzlichen Erleichterungen der Kurzarbeit</p>
<p><a href="https://www.justem.de/wp-content/uploads/2020/09/JUSTEM-Mandanten_Info-2020_05.pdf"><strong>download</strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 04/2020</strong></h6>
<p>Haftungsfalle Coronavirus &#8211; Überblick zu Haftungsrisiken des Arbeitgebers bei Ansteckung von Mitarbeitern im Betrieb</p>
<p><a href="https://www.justem.de/wp-content/uploads/2020/07/JUSTEM-Mandanten-Info-2020-04.pdf"><strong>download</strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 03/2020</strong></h6>
<p>Update Kurzarbeit – „Systemrelevante“ Nebentätigkeiten während der Kurzarbeit</p>
<p><a href="https://www.justem.de/wp-content/uploads/2020/04/JUSTEM-Mandanten_Info-2020_03.pdf"><strong>download</strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 02/2020</strong></h6>
<p>Corona Meldungen und Datenschutz – DSK-Leitlinien und Präventionspflichten zum betrieblichen Gesundheitsschutz</p>
<p><a href="https://www.justem.de/wp-content/uploads/2020/03/JUSTEM-Mandanten_Info-2020_02.pdf"><strong>download</strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 01/2020</strong></h6>
<p>Arbeitsrecht und Corona – Kurzarbeit &amp; Co, ein Überblick</p>
<p><a href="https://www.justem.de/wp-content/uploads/2020/03/JUSTEM-Mandanten_Info-2020_01.pdf"><strong>download</strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 06/2019</strong></h6>
<p>Der neue DSGVO Bußgeldkatalog – Es wird ernst!</p>
<p><a href="https://www.justem.de/wp-content/uploads/2019/10/JUSTEM-Mandanten-Info-2019_06.pdf"><strong>download</strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 05/2019</strong></h6>
<p>Arbeitszeiterfassung gemäß EuGH – Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser</p>
<p><a href="https://www.justem.de/wp-content/uploads/2019/05/JUSTEM-Mandanten_Info-2019_05.pdf"><strong>download</strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 04/2019</strong></h6>
<p>Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse 4.0 &#8211; GeschGehG und der „digitale Safe“ – Unternehmen sind gefordert!</p>
<p><a href="https://www.justem.de/wp-content/uploads/2019/04/JUSTEM-Mandanten-Info-2019_04-2.pdf"><strong>download</strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 03/2019</strong></h6>
<p>Meldepflichten innerhalb Europas – die A1-Bescheinigung bei Entsendungen und Dienstreisen</p>
<p><a href="https://www.justem.de/wp-content/uploads/2019/04/JUSTEM-Mandanten-Info-03_2019.pdf"><strong>download</strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 02/2019</strong></h6>
<p>Streng geheim? Erste Konturen des Auskunftsverlangens nach Art. 15 DS-GVO</p>
<p><a href="https://www.justem.de/wp-content/uploads/2019/03/JUSTEM_Mandanten_Info_2019_02.pdf"><strong>download</strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 01/2019</strong></h6>
<p>Urlaubsfrust! – Initiativlast und Belehrungsobliegenheiten des Arbeitgebers im Urlaubsrecht</p>
<p><a href="https://www.justem.de/wp-content/uploads/2019/02/JUSTEM-Mandanten-Info-01-2019.pdf"><strong>download</strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 02/2018</strong></h6>
<p>Dreckige Deals? – Aufhebungsverträge mit Betriebsratsmitgliedern</p>
<p><a href="/wp-content/uploads/2018/07/JUSTEM_Mandanten-Info_2018_02.pdf"><strong>download</strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 01/2018</strong></h6>
<p>Habemus Koalitionem? – Der Koalitionsvertrag und das Arbeitsrecht</p>
<p><a href="/wp-content/uploads/2018/07/JUSTEM_Mandanten-Info_2018_01.pdf"><strong>download</strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 06/2017</strong></h6>
<p>Gefährdung (in) der Einigungsstelle – Das BAG zur Zuständigkeit der Einigungsstelle beim Arbeits- und Gesundheitsschutz</p>
<p><a href="/wp-content/uploads/2018/07/JUSTEM_Mandanten-Info_2017_06.pdf"><strong>download</strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 05/2017</strong></h6>
<p>Die IVV 3.0: Ein betriebsverfassungsrechtlicher Hausaufgabenzettel der Extraklasse</p>
<p><a href="/wp-content/uploads/2018/07/JUSTEM_Mandanten-Info_2017_05.pdf"><strong>download</strong></a></p>
<p><strong><u></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></u></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 04/2017</strong></h6>
<p>Contractor Compliance <em>Update</em> – BAG und BSG zu Scheinselbstständigkeit und Arbeitnehmerüberlassung</p>
<p><a href="/wp-content/uploads/2018/07/JUSTEM_Mandanten-Info_2017_04.pdf"><strong><u>download</u></strong></a><strong><u><br />
</u></strong></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 03/2017</strong></h6>
<p>Update zur AÜG-Reform 2017: Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht Fachliche Weisungen!</p>
<p><a href="/wp-content/uploads/2018/07/JUSTEM_Mandanten-Info_2017_03.pdf"><strong>download</strong></a></p>
<p><strong><u></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></u></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 02/2017</strong></h6>
<p>Institutsvergütungsverordnung 3.02 – die BaFin rudert etwas zurück</p>
<p><a href="/wp-content/uploads/2018/07/JUSTEM_Mandanten-Info_2017_02.pdf"><strong>download</strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 01/2017</strong></h6>
<p>Leiharbeit und Werkvertrag 2017 – BAG zeigt der Praxis „wie es geht“!</p>
<p><a href="/wp-content/uploads/2018/07/JUSTEM_Mandanten-Info_2017_01.pdf"><strong><u>download</u></strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 06/2016</strong></h6>
<p>Im Blickpunkt: Fremdpersonal in Zeiten des neuen AÜG</p>
<p><a href="/wp-content/uploads/2018/07/JUSTEM_Mandanten-Info_2016_06.pdf"><strong><u>download</u></strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 05/2016</strong></h6>
<p>Neuregelung der Arbeitsstättenverordnung</p>
<p><a href="/wp-content/uploads/2018/07/JUSTEM_Mandanten-Info_2016_05.pdf"><strong><u>download</u></strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 04/2016</strong></h6>
<p>Ausschlussfristen in AGB &#8211; ein juristischer Pflegefall</p>
<p><a href="/wp-content/uploads/2018/07/JUSTEM_Mandanten-Info_2016_04.pdf"><strong>download</strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 03/2016</strong></h6>
<p>Institutsvergütungsverordnung 3.0 – die BaFin schlägt zu</p>
<p><a href="/wp-content/uploads/2018/07/JUSTEM_Mandanten-Info_2016_03.pdf"><strong>download</strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 02/2016</strong></h6>
<p>Der Fallschirm hält (noch) – Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung mit „Vorratserlaubnis“</p>
<p><a href="/wp-content/uploads/2018/07/JUSTEM_Mandanten-Info_2016_02.pdf"><strong>download</strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 01/2016</strong></h6>
<p>Ausschlussklauseln im Lichte des neuen § 309 Nr. 13 BGB</p>
<p><a href="/wp-content/uploads/2018/07/JUSTEM_Mandanten-Info_2016_01.pdf"><strong>download</strong></a></p>
<p><strong><u></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></u></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 07/2015</strong></h6>
<p>Was lange währt …? Die neue EU-Datenschutzgrundverordnung und ihre Folgen für den Beschäftigtendatenschutz</p>
<p><a href="/wp-content/uploads/2018/07/JUSTEM_Mandanten-Info_2015_07.pdf"><strong><u>download</u></strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 06/2015</strong></h6>
<p>Der nur scheinbar sichere Hafen – Arbeitsrechtliche Folgen der aktuellen EuGH-Entscheidung  zu „Safe-Harbor“</p>
<p><a href="/wp-content/uploads/2018/07/JUSTEM_Mandanten-Info_2015_06.pdf"><strong><u>download</u></strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 05/2015</strong></h6>
<p>Abermalige Verschärfung der Rechtsprechung zu leistungsabhängiger Vergütung durch das Bundesarbeitsgericht<strong> </strong></p>
<p><a href="/wp-content/uploads/2018/07/JUSTEM_Mandanten-Info_2015_05.pdf"><strong><u>download</u></strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 04/2015</strong></h6>
<p>Rückzahlung ausgeschlossen? Neue Rechtsprechung zu Arbeitgeberdarlehen im Kündigungsfall</p>
<p><a href="/wp-content/uploads/2018/07/JUSTEM_Mandanten-Info_2015_04.pdf"><strong><u>download</u></strong></a></p>
<p><u><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></u></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 03/2015</strong></h6>
<p>Urlaubsvergnügen? Wie die Rechtsprechung den Urlaubsanspruch neu ausgestaltet</p>
<p><a href="/wp-content/uploads/2018/07/JUSTEM_Mandanten-Info_2015_03.pdf"><strong><u>download</u></strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 02/2015</strong></h6>
<p>Licht im „Compliance-Dickicht“? BAG schärft Konturen zur Zulässigkeit interner Ermittlungen</p>
<p><a href="/wp-content/uploads/2018/07/JUSTEM_Mandanten-Info_2015_02.pdf"><strong><u>download</u></strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 01/2015</strong></h6>
<p>Arbeitsschutz und Mitbestimmung – aber sicher!</p>
<p><a href="/wp-content/uploads/2018/07/JUSTEM_Mandanten-Info_2015_01.pdf"><strong><u>download</u></strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 05/2014</strong></h6>
<p>Neuere Rechtsentwicklungen zu Arbeitszeugnissen</p>
<p><a href="/wp-content/uploads/2018/07/JUSTEM_Mandanten-Info_2014_05.pdf"><strong><u>download</u></strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 04/2014</strong></h6>
<p>Das neue Mindestlohngesetz &#8211; es steckt mehr drin, als man denkt!</p>
<p><a href="/wp-content/uploads/2018/07/JUSTEM_Mandanten-Info_2014_04.pdf"><strong>download</strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 03/2014</strong></h6>
<p>Verdächtig praxisrelevant! – BAG mit „Zeitleitfaden“ zur Anhörung im Vorfeld einer Verdachtskündigung</p>
<p><a href="/wp-content/uploads/2018/07/JUSTEM_Mandanten-Info_2014_03.pdf"><strong><u>download</u></strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 02/2014</strong></h6>
<p>Entwicklungen im Urlaubsrecht – EuGH und BAG mit weiterer „Zweckentfremdung“ von Urlaubsansprüchen</p>
<p><a href="/wp-content/uploads/2018/07/JUSTEM_Mandanten-Info_2014_02.pdf"><strong><u>download</u></strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 01/2014</strong></h6>
<p>Wenn der Zweck die Mittel nicht heiligt – Beweisverwertungsverbot wegen unverhältnismäßiger Ermittlungsmethoden</p>
<p><a href="/wp-content/uploads/2018/07/JUSTEM_Mandanten-Info_2014_01.pdf"><strong><u>download</u></strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 06/2013</strong></h6>
<p>Der „vorübergehende“ Leiharbeitnehmer – weiterhin keine klärende Entscheidung durch das Bundesarbeitsgericht</p>
<p><a href="/wp-content/uploads/2018/07/JUSTEM_Mandanten-Info_2013_06.pdf"><strong><u>download</u></strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 05/2013</strong></h6>
<p>Sonderzahlungen mit Mischcharakter – Das Ende der Stichtagsklauseln?</p>
<p><a href="/wp-content/uploads/2018/07/JUSTEM_Mandanten-Info_2013_05.pdf"><strong><u>download</u></strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 04/2013</strong></h6>
<p>Alte Schuhe neu besohlt &#8211; Urlaub in der Freistellungsphase nach Kündigung</p>
<p><a href="/wp-content/uploads/2018/07/JUSTEM_Mandanten-Info_2013_04.pdf"><strong><u>download</u></strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 03/2013</strong></h6>
<p>Verdächtig praxisrelevant! – Die Rechtsprechung zur Verdachtskündigung</p>
<p><a href="/wp-content/uploads/2018/07/JUSTEM_Mandanten-Info_2013_03.pdf"><strong>download</strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 02/2013</strong></h6>
<p>Wer bin ich – und wenn ja, wie viele? Leiharbeitnehmer und Schwellenwerte im Arbeitsrecht</p>
<p><a href="/wp-content/uploads/2018/07/JUSTEM_Mandanten-Info_2013_02.pdf"><strong><u>download</u></strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 01/2013</strong></h6>
<p>Begrenzung von Sozialplanleistungen für rentennahe Arbeitnehmer – wegweisende Entscheidung des EuGH</p>
<p><a href="/wp-content/uploads/2018/07/JUSTEM_Mandanten-Info_2013_01.pdf"><strong><u>download</u></strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 05/2012</strong></h6>
<p>Wann „verfällt“ eine Abmahnung?</p>
<p>Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Verweildauer von Abmahnungen in der Personalakte</p>
<p><a href="/wp-content/uploads/2018/07/JUSTEM_Mandanten-Info_2012_05.pdf"><strong><u>download</u></strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 04/2012</strong></h6>
<p>Endlich Klarheit? Beschränkung der Urlaubsübertragung bei Krankheit –</p>
<p>das Bundesarbeitsgericht folgt dem EuGH</p>
<p><a href="/wp-content/uploads/2018/07/JUSTEM_Mandanten-Info_2012_04.pdf"><strong>download</strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 03/2012 </strong></h6>
<p>&#8222;Kettenbefristungen&#8220; und Rechtsmissbrauch &#8211;</p>
<p>Neues aus dem Befristungsrecht</p>
<p><a href="/wp-content/uploads/2018/07/JUSTEM_Mandanten-Info_2012_03.pdf"><strong><u>download</u></strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 02/2012 </strong></h6>
<p>„Recht zur Lüge“ des Arbeitnehmers? &#8211; Das BAG zur</p>
<p>Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft</p>
<p><a href="/wp-content/uploads/2018/07/JUSTEM_Mandanten-Info_2012_02.pdf"><strong><u>download</u></strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 01/2012</strong></h6>
<p>Neues zu Boni und arbeitsvertraglichen Bezugnahmen auf</p>
<p>Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge</p>
<p><a href="/wp-content/uploads/2018/07/JUSTEM_Mandanten-Info_2012_01.pdf"><strong><u>download</u></strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 08/2011</strong></h6>
<p>Beschränkung der Urlaubsübertragung bei Krankheit –</p>
<p>Konkretisierende Rechtsprechung des EuGH erfolgt!</p>
<p><a href="/wp-content/uploads/2018/07/JUSTEM_Mandanten-Info_2011_08.pdf"><strong><u>download</u></strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 07/2011</strong></h6>
<p>Der Leiharbeitnehmer als „Zünglein an der Waage“ &#8211; Schwellenwerte im Arbeitsrecht</p>
<p><a href="/wp-content/uploads/2018/07/JUSTEM_Mandanten-Info_2011_07.pdf"><strong><u>download</u></strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 06/2011</strong></h6>
<p>Aktuelles zur Begrenzung von Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüchen</p>
<p>langzeitkranker Arbeitnehmer</p>
<p><a href="/wp-content/uploads/2018/07/JUSTEM_Mandanten-Info_2011_06.pdf"><strong>download</strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 05/2011</strong></h6>
<p>(Kein) Abpfiff für Whistleblower!? &#8211; Der EGMR zur Meinungsfreiheit im Arbeitsverhältnis</p>
<p><a href="/wp-content/uploads/2018/07/JUSTEM_Mandanten-Info_2011_05.pdf"><strong><u>download</u></strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 04/2011</strong></h6>
<p>Beschränkung der Urlaubsübertragung bei Krankheit?</p>
<p>Konkretisierende Rechtsprechung des EuGH in Sicht</p>
<p><a href="/wp-content/uploads/2018/07/JUSTEM_Mandanten-Info_2011_04.pdf"><strong><u>download</u></strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 03/2011</strong></h6>
<p>Never Say „Never Again“ &#8211; Urteil des Bundesarbeitsgerichts</p>
<p>zur Möglichkeit der wiederholten sachgrundlosen Befristung</p>
<p><a href="/wp-content/uploads/2018/07/JUSTEM_Mandanten-Info_2011_03.pdf"><strong>download</strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 02/2011</strong></h6>
<p>(Equal) Pay Day für Leiharbeiter? – Beschluss des Bundesarbeits-</p>
<p>gerichts zur Tariffähigkeit der CGZP</p>
<p><a href="/wp-content/uploads/2018/07/JUSTEM_Mandanten-Info_2011_02.pdf"><strong>download</strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 01/2011</strong></h6>
<p>&#8222;Altersdiskriminierung durch nach dem Lebensalter gestaffelte Urlaubs-</p>
<p>ansprüche?&#8220;– Aktuelle Rechtsprechung des LAG Düsseldorf</p>
<p><a href="/wp-content/uploads/2018/07/JUSTEM_Mandanten-Info_2011_01.pdf"><strong>download</strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 04/2010</strong></h6>
<p>Überstunden inklusive? – Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts</p>
<p>zur Pauschalabgeltung von Überstunden</p>
<p><a href="/wp-content/uploads/2018/07/JUSTEM_Mandanten-Info_2010_04.pdf"><strong>download</strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 03/2010</strong></h6>
<p>Neue EU-Richtlinien zur Regulierung von Boni bei Banken</p>
<p><a href="/wp-content/uploads/2018/07/JUSTEM_Mandanten-Info_2010_03.pdf"><strong>download</strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 02/2010</strong></h6>
<p>Vielfalt in der Einheit &#8211;  Rechtsprechungsänderung des</p>
<p>Bundesarbeitsgerichts zum Grundsatz der Tarifeinheit</p>
<p><a href="/wp-content/uploads/2018/07/JUSTEM_Mandanten-Info_2010_02.pdf"><strong>download</strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 01/2010</strong></h6>
<p>Die Anti-Terror-Listen der EG: Datenschutzrechtliche</p>
<p>und mitbestimmungsrechtliche Probleme</p>
<p><a href="/wp-content/uploads/2018/07/JUSTEM_Mandanten-Info_2010_01.pdf">download</a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 04/2009</strong></h6>
<p>Risiken „gespaltener“ Rentenformeln &#8211; Aktuelle</p>
<p>Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts</p>
<p><a href="/wp-content/uploads/2018/07/JUSTEM_Mandanten-Info_2009_04.pdf"><strong>download</strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 03/2009</strong></h6>
<p>Der neue § 32 Bundesdatenschutzgesetz –</p>
<p>Mehr als eine Klarstellung?</p>
<p><a href="/wp-content/uploads/2018/07/JUSTEM_Mandanten-Info_2009_03.pdf"><strong>download</strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 02/2009</strong></h6>
<p>Die Nachwirkungsfalle &#8211; Was ist überhaupt noch freiwillig?</p>
<p><a href="/wp-content/uploads/2018/07/JUSTEM_Mandanten-Info_2009_02.pdf"><strong>download</strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 01/2009</strong></h6>
<p>Europäische Arbeitszeitrichtlinie:</p>
<p>Auswirkungen auf Urlaubsansprüche Langzeiterkrankter</p>
<p>Neues Urteil des Europäischen Gerichtshofs</p>
<p><a href="/wp-content/uploads/2018/07/JUSTEM_Mandanten-Info_2009_01.pdf"><strong>download</strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 04/2008</strong></h6>
<p>Freiwilligkeitsvorbehalt</p>
<p><a href="/wp-content/uploads/2018/07/JUSTEM_Mandanten-Info_2008_04.pdf"><strong>download</strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 03/2008</strong></h6>
<p>Sozialversicherungsrechtliche Folgen der unwiderruflichen</p>
<p>Freistellung &#8211; Neue Entscheidung des BSG</p>
<p><a href="/wp-content/uploads/2018/07/JUSTEM_Mandanten-Info_2008_03.pdf"><strong>download</strong></a></p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h6><strong>Mandanten-Info 02/2008 </strong></h6>
<p>Mitbestimmung bei &#8222;Ethik-Richtlinien&#8220;</p>
<p><a href="/wp-content/uploads/2018/07/JUSTEM_Mandanten-Info_2008_02.pdf"><strong>download</strong></a></p>

		</div>
	</div>
</div></div></div></div>
</div><p>Der Beitrag <a href="https://www.justem.de/2019/04/15/newsletter-mandanten-info/">Mandanten-Infos</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.justem.de">JUSTEM Rechtsanwälte - Arbeitsrechtliche Beratung auf höchstem Niveau</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>JUSTEM in den Medien</title>
		<link>https://www.justem.de/2019/04/15/justem-in-den-medien/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[m.bader]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 15 Apr 2019 14:40:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News & Infos]]></category>
		<category><![CDATA[Best Lawyers]]></category>
		<category><![CDATA[brandeins]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://www.justem.de/2019/04/15/justem-in-den-medien/">JUSTEM in den Medien</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.justem.de">JUSTEM Rechtsanwälte - Arbeitsrechtliche Beratung auf höchstem Niveau</a>.</p>
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			<p>JUSTEM Rechtsanwälte wurde auch in diesem Jahr wieder von vielen Publikationen ausgezeichnet und empfohlen, aktuell erneut von JUVE.</p>
<p><span id="more-6456"></span></p>
<h5><strong> </p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></h5>
<p><strong><a href="https://www.juve.de/juve-rankings/deutschland/arbeitsrecht/justem/">JUVE</a></strong> betont auch im Jahre 2024 einmal mehr den Fokus von JUSTEM auf arbeitsrechtliche Schnittstellenthemen wie der Vergütungsregulierung, HR Compliance und Investigation und lobt die besondere Expertise unserer Kanzlei im Restrukturierungsgeschäft. Besonders hervorgehoben werden Dr. Thilo Mahnhold („hervorragend auch an der Schnittstelle zum Datenschutzrecht“, Wettbewerber), Dr. Henning Reitz („sehr erfahrene Prozessanwälte u. Verhandler“, Wettbewerber über beide), Dr. Daniel Klösel („ausgewiesener Experte im Datenschutz und Sportarbeitsrecht; imposanter Kollege“, Wettbewerber). Wir danken JUVE für die Wertschätzung als <em>„weit über Ffm hinaus anerkannte(n) arbeitsrechtl. Einheit(en)“.</em></p>
<p><a href="http://www.legal500.de/c/deutschland/arbeitsrecht/arbeitsrecht"><strong>Legal 500</strong> </a>empfiehlt erneut JUSTEM Rechtsanwälte und hier insbesondere Dr. Thilo Mahnhold, Dr. Henning Reitz und Dr. Daniel Klösel.</p>
<p>In Zusammenarbeit mit Best Lawyers zählt das <a href="https://www.handelsblatt.com/unternehmen/dienstleister/handelsblatt-best-lawyers-das-sind-die-besten-anwaelte-deutschlands-2024-01/100043284.html"><strong>Handelsblatt</strong> </a> Dr. Thilo Mahnhold und Dr. Henning Reitz auch 2024 erneut zu den besten Anwälten Deutschlands im Arbeitsrecht.</p>
<p><a href="https://www.brandeins.de/magazine/brand-eins-thema/wirtschaftskanzleien-2024/interaktive-deutschlandkarte-und-bestenliste"><strong>Brandeins/Statista</strong></a> zählt JUSTEM Rechtsanwälte auch 2024 zu den besten Wirtschaftskanzleien Deutschlands in der Rubrik Arbeitsrecht &#8211;  Vertretung Unternehmensseite &#8211; mit einer erneuten Platzierung in der obersten Kategorie der überdurchschnittlich häufig empfohlenen Anwälte.</p>
<p>Für <strong><a href="https://focus-anwalt.de/wirtschaftskanzleien/suche/arbeitsrecht/deutschland">FOCUS</a> </strong>gehört JUSTEM zu den TOP-Wirtschaftskanzleien mit überproportional häufiger Empfehlung.</p>
<p>Auch <a href="https://www.leadersleague.com/de/rankings/arbeitsrecht-ranking-2024-rechtsanwaltskanzlei-deutschland"><strong>Leaders League</strong></a> empfiehlt JUSTEM Rechtsanwälte 2024 erneut.</p>
<p>Für die <a href="https://blog.wiwo.de/management/2024/04/17/wiwo-topkanzleien-arbeitsrecht-und-gesellschaftsrecht-2024-wenn-sonntagsabends-die-krankmeldungen-kommen/"><strong>Wirtschaftswoche</strong></a> gehört Dr. Thilo Mahnhold 2024 erneut zu den besten Wirtschaftsanwälten Deutschlands. Er wird außerdem auch zum wiederholten Mal im Ranking von <a href="https://www.lexology.com/firms/1327597/thilo_mahnhold"><strong>Who’s Who Legal</strong></a>, das mittlerweile zur Lexology Group gehört, als empfehlenswerter Anwalt geführt.</p>

		</div>
	</div>
</div></div></div></div>
</div><p>Der Beitrag <a href="https://www.justem.de/2019/04/15/justem-in-den-medien/">JUSTEM in den Medien</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.justem.de">JUSTEM Rechtsanwälte - Arbeitsrechtliche Beratung auf höchstem Niveau</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Institutsvergütungsverordnung</title>
		<link>https://www.justem.de/2019/03/18/institutsverguetungsverordnung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[justem]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 18 Mar 2019 18:57:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Im Brennpunkt]]></category>
		<category><![CDATA[§ 25 KWG]]></category>
		<category><![CDATA[§ 25 n KWG]]></category>
		<category><![CDATA[Abfindung]]></category>
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		<category><![CDATA[BaFin]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://www.justem.de/2019/03/18/institutsverguetungsverordnung/">Institutsvergütungsverordnung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.justem.de">JUSTEM Rechtsanwälte - Arbeitsrechtliche Beratung auf höchstem Niveau</a>.</p>
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			<p>Finanzmarktregulierung und Arbeitsrecht haben sich an ihren Schnittstellen zu einer absoluten Spezialdisziplin entwickelt. Von der Gestaltung von Vergütungssystemen bis hin zum Aufhebungsvertrag mit Organmitgliedern oder Führungskräften, regulatorische Vorgaben dominieren die arbeitsrechtliche Beratung.</p>
<p><span id="more-2471"></span>Wegen der dynamischen Entwicklung im Bereich der Vergütung von Banken, die gleichermaßen dem Aufsichtsrecht und der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung geschuldet ist, haben wir uns dazu entschieden, Sie nachfolgend über wesentliche Entwicklungen und die Aktivitäten unserer Kanzlei insbesondere zur Institutsvergütungsverordnung auf dem Laufenden zu halten.</p>
<p>Als Ansprechpartner stehen Ihnen <a href="https://www.justem.de/dt_team/dr-thilo-mahnhold/"><strong>Dr. Thilo Mahnhold</strong></a> und <a href="https://www.justem.de/dt_team/dr-henning-reitz/"><strong>Dr. Henning Reitz</strong></a> zur Verfügung, mehr zum Beratungsumfang finden Sie <a href="https://www.justem.de/beratung/bankenregulierung/"><strong>hier</strong></a>.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong> <strong>Januar 2024</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Am 11. Januar 2024 wurde die Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Vorgaben an die Vergütungssysteme von mittleren Wertpapierinstituten (WpIVergV) im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2024 Nr. 5 vom 11.01.2024) veröffentlicht. Die Verordnung ist am 12. Januar 2024 in Kraft getreten. Als Mittlere Wertpapierinstitute, auf die die WpIVergV anwendbar ist, gelten Wertpapierfirmen, die mindestens einen der Schwellenwerte, die kleine Wertpapierinstitute kennzeichnen überschreiten, aber nicht die Schwellenwerte für Große Wertpapierinstitute erreichen. Die Bundesbank hat eine Übersicht der Institutssystematik inklusive der entsprechenden Schwellenwerte veröffentlicht (<strong><a href="https://www.bundesbank.de/resource/blob/838498/bf520029b0fd3abcfaa2541471ef2b9d/mL/institutssystematik-wpi-fdi-data.pdf">Institutssystematik für Wertpapierinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute</a></strong>).</li>
</ul>
<p style="padding-left: 20px;">Für kleine Wertpapierinstitute ist die Verordnung nicht anwendbar, für große Wertpapierinstitute gilt weiterhin die Institutsvergütungsverordnung für Kreditinstitute.</p>
<p style="padding-left: 20px;">Die WpIVergV regelt die Verantwortlichkeiten für die Vergütungssysteme, die Ausrichtung an der Strategie des Wertpapierinstituts sowie die Angemessenheit der Vergütung und der Vergütungssysteme. Sie enthält Vorgaben zur Vergütung von Geschäftsleitern und Risikoträgern, unter anderem zum Verhältnis der variablen zur fixen Vergütung und zur Ausgestaltung und Ausrichtung der variablen Vergütung (einschließlich Abfindung). Geregelt werden außerdem Dokumentations- und Informationspflichten, die Überprüfung und Anpassung der Vergütungssysteme sowie die Aufgaben des Vergütungskontrollausschusses, soweit ein solcher eingerichtet ist. Übergeordnete Unternehmen einer Wertpapierinstitutsgruppe werden zudem verpflichtet, gruppenweite Regelungen zur Vergütung umzusetzen und eine gruppenweite Vergütungsstrategie festzulegen.</p>
<p style="padding-left: 20px;">Teilweise bestehen Übergangsfristen (z.B. bezüglich Abfindungen und Halteprämien, besonderer Vorgaben für variable Vergütungen, zusätzlicher Leistungen zur Altersversorgung), teilweise besteht bei einigen Vorgaben unmittelbarer Handlungsbedarf, insbesondere wenn bestehende Verträge anzupassen sind.</p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong> <strong>Juni 2023</strong></p>
<ul>
<li>Die BaFin hat am 21. Juni 2023 einen Entwurf von Fragen und Antworten (FAQ) zur Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV) zur Konsultation (10/23) gestellt. Diese sollen die am 16. Februar 2018 veröffentlichte Auslegungshilfe zur Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV) ersetzen. Allerdings soll die Änderung des Formats zu einer FAQ-Sammlung nicht bedeuten, dass die BaFin die in der Auslegungshilfe beschriebene Verwaltungspraxis und getroffene Auslegungsentscheidungen aufgibt, sofern sie nicht in der FAQ-Sammlung aktualisiert wird.</li>
</ul>
<p style="padding-left: 20px;">Die EBA-Leitlinien über eine solide Vergütungspolitik gemäß Richtlinie 2013/36/EU (EBA/GL/2021/04) wurden in die Verwaltungspraxis übernommen und sind unmittelbar anzuwenden, sofern die Anwendung einzelner Bestimmungen nicht ausdrücklich ausgenommen ist. In der FAQ-Sammlung finden sich daher vor allem Sachverhalte, die nicht von den EBA-Leitlinien erfasst sind.</p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p> </strong><strong>18./19. Oktober 2022</strong></p>
<ul>
<li>Nach einem ersten Entwurf einer Wertpapier-Vergütungsverordnung (WpIVergV) im Mai/Juni 2021 und einer öffentlichen Konsultation sowie unter Berücksichtigung der finalisierten „Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik gemäß der Richtlinie (EU) 2019/2034&#8243; der europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) wurde der 2. Entwurf einer Wertpapier-Vergütungsverordnung am 18. Oktober 2022 zur Konsultation gestellt.Der Entwurf erfasst nur „Mittlere Wertpapierinstitute“ im Sinne von § 2 Absatz 17 WpIG und übergeordnete Unternehmen. „Kleine Wertpapierinstitute“ gemäß § 2 Absatz 16 WpIG sind von den Vorgaben für die Vergütung ausgenommen. „Große Wertpapierinstitute“ gemäß § 2 Absatz 18 WpIG müssen gemäß § 4 Satz 1 WpIG i.V.m- § 25 a Abs. 6 KWG weiterhin die Institutsvergütungsverordnung beachten.</li>
</ul>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p> 25. September</strong><strong> 2021</strong></p>
<ul>
<li>Am 25. September 2021 ist die Dritte Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung in Kraft getreten. Die Neufassung wurde notwendig, nachdem die neuen Anforderungen an die Vergütungsvorschriften der europäischen Kapitaladäquanzrichtlinie  V (CRD V) und das dazu verabschiedete Risikoreduzierungsgesetz dies erforderlich machten.</li>
</ul>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p> Juli</strong><strong> 2021</strong></p>
<ul>
<li>Am 02. Juli 2021 haben <strong>EBA</strong> und <strong>ESMA</strong>  ihre finalen gemeinsamen <strong>Leitlinien zur Beurteilung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und Inhabern von Schlüsselfunktionen</strong> von Kredit- und Wertpapierinstituten veröffentlicht. Beide Leitlinien werden ab 31. Dezember 2021 gelten.</li>
<li>Die neuen Leitlinien berücksichtigen die Änderungen, die durch CRD V, die Richtlinie über Wertpapierinstitute (EU) 2019/2034 und die Verordnung über Wertpapierinstitute (Verordnung (EU) 2019/2033) eingeführt wurden sowie deren Auswirkungen für die Beurteilung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans, insbesondere mit Blick auf Geschlechtervielfalt, Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie den Umgang mit Interessenkonflikten.</li>
</ul>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p> 26. </strong><strong>Juni 2021</strong></p>
<ul>
<li>Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 (Wertpapierfirmenrichtlinie – IFD) erfolgt in Deutschland durch das Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten (Wertpapierinstitutsgesetz &#8211; WpIG) vom 12. Mai 2021, das am 26. Juni 2021 in Kraft tritt. § 46 Absatz 3 WpIG ist Ermächtigungsgrundlage für die weitere Umsetzung der IFD in Bezug auf die Konkretisierung von Vergütungsvorgaben.</li>
</ul>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p> Juni</strong><strong> 2021</strong></p>
<ul>
<li>Am 09. Juni 2021 wurde die <strong>Delegierte Verordnung (EU) 2021/923</strong> im europäischen Amtsblatt veröffentlicht, mit der die geänderte europäische Eigenkapitalrichtlinie CRD V durch <strong>technische Regulierungsstandards</strong> zu verschiedenen  Vergütungssystemen ergänzt wird. Dies betrifft die Festlegung von Kriterien für
<ul>
<li>Definition der Managementverantwortung, der Kontrollaufgaben, der wesentlichen Geschäftsbereiche mit einer erheblichen Auswirkung auf das Risikoprofil eines wesentlichen Geschäftsbereichs;</li>
<li>Ermittlung der Mitarbeiter oder Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeiten vergleichsweise ebenso wesentliche Auswirkungen auf das Risikoprofil des Instituts haben („andere Mitarbeiter“), z.B. Mitglieder des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung oder Mitarbeiter mit Managementverantwortung (Art. 92 Abs. 3 CRD V).Zu den sogenannten anderen Mitarbeitern im Sinne der Delegiertenverordnung zählen diejenigen, die Managementzuständigkeiten für wesentliche Geschäftsbereiche oder für Kontrollaufgaben haben und dabei strategische oder andere grundlegende Entscheidungen treffen, die sich auf die Geschäftstätigkeiten oder auf den angewendeten Kontrollrahmen auswirken. Zu den in diesem Zusammenhang zählenden Kontrollaufgaben gehören in der Regel das Risikomanagement, Compliance und internes Audit (vgl. Erwägungsgrund 1 der Delegiertenverordnung).</li>
</ul>
</li>
<li>Diese Delegiertenverordnung ist am 14. Juni 2021 in Kraft getreten.Darüber hinaus hat die<strong> EBA</strong> am 18. Juni 2020 überarbeitete Regulierungsstandards („<strong>EBA-RTS</strong>“) veröffentlicht, die einen überarbeiteten Kriterienkatalog zur Identifizierung von Risikoträgern enthalten.</li>
</ul>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p> </strong><strong>November 2020</strong></p>
<ul>
<li>Als Teil des EU-Bankenpakets setzt Deutschland die EU-Richtlinien 2019/878 (Capital Requirements Directive V – CRD V) und 2019/879 (Banking Recovery &amp; Resolution Directive II – BRRD II) in nationales Recht um. Dazu gehört der am 05. November 2020 vom Bundestag beschlossene Gesetzentwurf über ein Risikoreduzierungsgesetz (RiG). Die ersten Regelungen dieses neuen Gesetzes sollen schon am 28. Dezember 2020 in Kraft treten. Ziel des Gesetzes ist die Reduzierung der Risiken für die Stabilität des Finanzmarkts und die Erhöhung des Schutzes der Steuerzahler und Kleinanleger vor Bankenkrisen. So müssen künftig große Banken z.B. einen Verlustpuffer von mindestens 8 % ihrer Bilanzsumme vorhalten.</li>
<li>Die BaFin hat außerdem Entwürfe von Verordnungen zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV), der Solvabilitätsverordnung und der InstitutsVergV Ende vergangener Woche in das Konsultationsverfahren gegeben. Die Anpassungen der InstitutsVergV sind wegen geänderter europarechtlicher Vorgaben der europäischen Eigenmittelverordnung (Capital Requirements Directive II – CRR II) und der europäischen Eigenmittelrichtlinie (CRD V) sowie die dadurch bedingten Änderungen des Kreditwesengesetzes (KWG) im Rahmen des RiG erforderlich geworden. Der zur Konsultation gestellte Entwurf einer dritten Verordnung zur Änderung der InstitutsVergV sieht hauptsächlich folgende Regelungsinhalte vor:</li>
</ul>
<ul>
<li style="list-style-type: none;">
<ul>
<li>Änderungen der Regelungen der von kleinen, nicht komplexen Instituten einzuhaltenden Vergütungsvorschriften gemäß dem Proportionalitätsgedanken</li>
</ul>
</li>
</ul>
<ul>
<li style="list-style-type: none;">
<ul>
<li>Konkretisierende Bestimmungen, bis zu welcher Höhe eine variable Vergütung erleichterten Anforderungen unterliegt</li>
</ul>
</li>
</ul>
<ul>
<li style="list-style-type: none;">
<ul>
<li>Verankerung des Grundsatzes der geschlechtsneutralen Vergütungspolitik</li>
</ul>
</li>
</ul>
<ul>
<li style="list-style-type: none;">
<ul>
<li>Anpassung der Vorgaben zur Identifizierung von Risikoträgern.</li>
</ul>
</li>
</ul>
<ul>
<li>Der zur Konsultation gestellte Entwurf einer vierten Verordnung zur Änderung der InstitutsVergV hat lediglich eine Änderung des Katalogs in § 10 KWG zum Inhalt: Die Anforderungen bezüglich des Puffers der Verschuldensquote soll zusätzlich in den Katalog der bei der Festsetzung des Gesamtbetrages der variablen Vergütung zu beachtenden Kriterien als weitere Anforderung in § 10j KWG aufgenommen werden.</li>
<li>Während die dritte Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung möglichst zeitnah mit dem Risikoreduzierungsgesetz in Kraft treten soll, wird die vierte Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten, voraussichtlich nicht vor dem 01. Januar 2023.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong><strong>22. November 2019</strong></p>
<ul>
<li>Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat am 22. November 2019 die aktualisierte Übersetzung der Institutsvergütungsverordnung veröffentlicht, die Sie <a href="https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/EN/Aufsichtsrecht/Verordnung/InstitutsVergV_ba_en.html"><strong>hier</strong></a> abrufen können.</li>
</ul>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<p><strong>19. März 2019</strong></p>
<ul>
<li>Am 15. März 2019 hat der Bundesrat dem Brexit-Steuerbegleitgesetz zugestimmt. Es enthält unter anderem Änderungen am Kreditwesengesetz, die die im Koalitionsvertrag vereinbarte Lockerung des Kündigungsschutzes für sogenannte Risikoträger für bedeutende Institute im Bankenbereich umsetzen. Die neue Regelung ist in § 25 a Abs. 5 a KWG umgesetzt und sieht vor, dass sich bedeutende Institute von Risikoträgern, deren jährliche fixe Vergütung das Dreifache der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung im Sinne des § 159 SGB VI überschreitet und die keine Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte sind, die zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, durch einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG erleichtert trennen können. Dies deshalb, weil die Vorschrift mit der Maßgabe Anwendung findet, dass der Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung bedarf.</li>
<li>Die Definition des Risikoträgers entspricht dem, den die IVV verwendet. Der Begriff des bedeutenden Instituts wird in dem neu eingefügten § 25 n Abs. 1 KWG definiert und entspricht ebenfalls dem in der IVV verwendeten Begriff. Erfasst werden also Institute, deren Bilanzsumme im Durchschnitt der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre EUR 15 Milliarden erreicht oder überschritten hat, es sei denn, das Institut weist auf der Grundlage einer Risikoanalyse nach, dass es nicht bedeutend ist.</li>
<li>Nach den getroffenen Übergangsvorschriften zum Brexit-Steuerbegleitgesetz gilt § 25 a Abs. 5 a KWG erstmals für Kündigungen, die nach Ablauf von acht Monaten nach dem 29. März 2019 zugehen.</li>
</ul>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<p><strong>16. Februar 2018</strong></p>
<ul>
<li>Die BaFin hat heute die lange erwartete Auslegungshilfe zur IVV in der am 4. August 2017 in Kraft getretenen Fassung veröffentlicht. Den Text der nunmehr 76 (!) Seiten umfassenden Auslegungshilfe können Sie <a href="https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Auslegungsentscheidung/BA/ae_180216_institutsvergv.html"><strong>hier</strong></a> auf der Homepage der BaFin abrufen.</li>
</ul>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<p><strong>08. Februar 2018 &#8211; Lockerung des Kündigungsschutzes für Risikoträger</strong></p>
<ul>
<li>Der nunmehr zustande gekommene Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode sieht zur Erhöhung der Attraktivität des Standorts Deutschlands für Finanzinstitute vor, Risikoträger im Sinne von § 2 Abs. 8 IVV, deren jährliche regelmäßige Grundvergütung das Dreifache der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung überschreitet, künftig den leitenden Angestellten im Sinne von § 14 KschG gleichzustellen. Dies hätte insbesondere auch zur Folge, dass ein arbeitgeberseitiger Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Kündigungsrechtsstreit vor Arbeitsgerichten keiner Begründung bedürfte.</li>
</ul>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<p><strong>15. August 2017</strong></p>
<ul>
<li>Wir haben uns auch dieses Mal wieder die Mühe gemacht, eine Vergleichsfassung zwischen der IVV 2.0 vom 16. Dezember 2013 in der zuletzt geltenden Fassung und der am 4. August 2017 in Kraft getretenen IVV 3.0 zu generieren, die Sie <a href="/wp-content/uploads/2018/07/JUSTEM-Vergleich_der_IVV_2.0_mit_der_IVV_3.0-August-2017.pdf"><strong>hier</strong></a> finden.</li>
</ul>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong><br />
<strong>04. August 2017 &#8211; Die neue IVV tritt in Kraft</strong></p>
<ul>
<li>Gestern wurde die neue Institutsvergütungsverordnung im <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl117s3042.pdf#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl117s3042.pdf%27%5D__1535471957468"><strong>Bundesgesetzblatt</strong></a> veröffentlicht. Sie tritt heute in Kraft. Auf die Auslegungshilfe der BaFin müssen wir noch warten, da ihre Überarbeitung noch nicht abgeschlossen ist.</li>
</ul>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong><br />
<strong> 03. Juli 2017</strong></p>
<ul>
<li>Wie die Börsen-Zeitung am 1. Juli 2017 berichtete, ist mit dem Erlass der IVV 3.0 wegen Verzögerungen an den Schlussarbeiten der Verordnung doch erst im dritten Quartal zu rechnen.Wir bleiben weiterhin bei unserer Empfehlung, nicht schon mit der Umsetzung der IVV 3.0 zu beginnen, solange weder der Zeitpunkt ihres Erlasses noch der Zeitpunkt ihres Inkrafttretens, geschweige denn ihr Inhalt verbindlich feststeht. Auch bei Erlass der aktuell noch geltenden IVV 2.0 am 16. Dezember 2013 hat die Aufsicht von den Instituten nicht erwartet, dass die Neuerungen ab 01. Januar 2014 implementiert sind. Nichts anderes kann mit Blick auf die IVV 3.0 gelten, zumal diese in betroffenen Unternehmen mit Betriebsrat erheblichen Handlungsbedarf im Bereich des kollektiven Arbeitsrechts mit sich bringen wird.</li>
</ul>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong><br />
<strong> 26. April 2017</strong></p>
<ul>
<li>An diesem Tag fand in unserem Hause eine Vortragsveranstaltung mit dem Titel <strong>„Bonussysteme und Arbeitsrecht“</strong> statt, die sich an Bankvertreter insbesondere aus den Bereichen HR und Legal richtete. Dr. Henning Reitz und Dr. Jens Jensen behandelten sämtliche Facetten, die mit Bonussystemen bzw. variabler Vergütung einhergehen. Hierzu gehören insbesondere eine rechtssichere Vertragsgestaltung, die Reichweite der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats einschließlich der Folgen unterbliebener Mitbestimmung sowie schließlich auch die Grundsätze der Ermessensausübung. Eine Darstellung zum Umgang mit Bonusklagen rundete den Vortrag ab.</li>
</ul>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong><br />
<strong> 28. März 2017</strong></p>
<ul>
<li>Die BaFin teilt auf ihrer Homepage mit, dass sich der Erlass der IVV 3.0 „aus redaktionellen und technischen Gründen“ erneut verschiebt. Statt wie ursprünglich geplant Anfang des Jahres, soll die IVV 3.0 nun voraussichtlich im zweiten Quartal 2017 in Kraft treten. Die BaFin ist nach eigenem Bekunden bestrebt, die Verzögerung so gering wie möglich zu halten und möglichst zeitgleich mit dem finalen Verordnungstext auch die Auslegungshilfe vorzulegen. Man darf also gespannt bleiben.</li>
</ul>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong><br />
<strong> 08. März 2017</strong></p>
<ul>
<li>An diesem Tag fand bei uns im Hause eine Vortragsveranstaltung zur neuen IVV 3.0 statt, die sich an Unternehmensvertreter aus den Bereichen HR, Legal, Compliance, Regulatory und Governance richtete<strong>.</strong></li>
</ul>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong><br />
<strong>24. Januar 2017</strong></p>
<ul>
<li>Die aus unserer Sicht bemerkenswertesten Neuerungen, die der Entwurf der überarbeiteten Institutsvergütungsverordnung voraussichtlich mit sich bringen wird, haben wir in unserer Mandanten-Info 02/17 zusammengefasst, die Sie <a href="/wp-content/uploads/2018/07/JUSTEM_Mandanten-Info_2017_02.pdf"><strong>hier</strong></a> abrufen können.</li>
</ul>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong><br />
<strong> 19. Januar 2017</strong></p>
<ul>
<li>Die BaFin veröffentlicht auf Ihrer Homepage den ursprünglich noch für Dezember 2016 angekündigten, überarbeiteten Entwurf der IVV 3.0. Eine überarbeitete Fassung der Auslegungshilfe wird allerdings noch nicht vorgelegt. Nach aktuellem Stand soll es dabei bleiben, dass die IVV 3.0 im Februar erlassen und mit Wirkung zum 1. März 2017 in Kraft tritt.Eine Vergleichsfassung zwischen dem Erstentwurf der IVV 3.0 vom 10. August 2016 und der überarbeiteten Konsultationsfassung vom heutigen Tage finden Sie <a href="/wp-content/uploads/2018/08/JUSTEM-Vergleichsfassung_zwischen_der_urspruenglichen_und_der_ueberarbeiteten_Konsultationsfassung_der_IVV_3.0.pdf"><strong>hier</strong></a>, eine Vergleichsfassung zwischen der aktuell noch geltenden IVV 2.0 und dem überarbeiteten Entwurf der IVV 3.0 <a href="/wp-content/uploads/2018/07/JUSTEM-Vergleichsfassung_zwischen_der_IVV_2.0_und_der_ueberarbeiteten_Konsultationsfassung_der_IVV_3.0.pdf"><strong>hier</strong></a>.</li>
</ul>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong><br />
<strong> 12. Dezember 2016</strong></p>
<ul>
<li>Die BaFin teilt mit, dass die IVV 3.0 nicht zum 1.1.2017 in Kraft treten wird, sondern voraussichtlich erst am 1.3.2017. Zudem soll noch in diesem Jahr ein überarbeiteter Referentenentwurf vorgelegt werden. Ob dieser ebenfalls wieder von einem Konsultationsverfahren begleitet wird, darf angesichts dessen, dass die neue IVV 3.0 im Februar 2017 erlassen werden soll, bezweifelt werden. Hintergrund für diese neuen Entwicklungen ist, dass die Risikoträger-Identifizierungspflicht nun nicht mehr auf alle Institute erweitert werden soll, wie noch in § 3 Absatz 2 des Konsultationsentwurfs vorgesehen. Außerdem sollen nachgeordnete Institute, die bereits unter die Vergütungsvorschriften der AIFM- und OGAW-Richtlinie fallen, künftig doch nicht in den Geltungsbereich der Gruppen-Vergütungsstrategie einzubeziehen sein, wie es nach § 27 des Konsultationsentwurfs zunächst geplant war.</li>
</ul>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong><br />
<strong> 23. November 2016</strong></p>
<ul>
<li>Die EU-Kommission legt einen Ergänzungsvorschlag für die CRD IV-Richtlinie vor, der unter Randziffer 16 vorsieht, dass u.a. keine Pflicht zur teilweisen Gewährung von variabler Vergütung in Finanzinstrumenten und keine Pflicht zur zeitversetzten Gewährung von Teilen der variablen Vergütung bestehen soll, wenn ein Institut über Vermögenswerte („value of assets“) verfügt, die im Durchschnitt der letzten vier Jahre fünf Milliarden Euro oder weniger betragen oder wenn die variable Vergütung pro Mitarbeiter total nicht mehr als 50.000 Euro und relativ nicht mehr als ein Viertel der Gesamtvergütung beträgt. Den Aufsichtsbehörden soll aber vorbehalten bleiben, diese Erleichterungen jeweils aus qualifizierten Gründen zu kassieren.</li>
</ul>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong><br />
<strong> 01. November 2016</strong></p>
<ul>
<li>Der in unserer Stellungnahme an die BaFin formulierten Forderung, warum sich die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Vergütungsberatern durch den Vergütungskontrollausschuss explizit auch auf die Einhaltung des Rechtsdienstleistungsgesetzes erstrecken sollte, haben Dr. Jens Jensen und Dr. Daniel Klösel, der einen besonderen Fokus auf den Bereich der Fremdpersonal-Compliance hat, unter dem Titel „§ 3 Rechtsdienstleistungsgesetz: Vergütungsberater als Compliance-Risiko“ einen eigenen Aufsatz gewidmet. Der Beitrag ist in der Zeitschrift Compliance-Berater 2016, Seite 401, erschienen und <a href="/wp-content/uploads/2018/07/JUSTEM-CB-2016-11_Jensen_Kloesel.pdf"><strong>hier</strong></a> abrufbar.</li>
</ul>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong><br />
<strong> 12. September 2016</strong></p>
<ul>
<li>Wir haben uns zudem in Gestalt einer eigenen Stellungnahme an die BaFin an dem Konsultationsverfahren beteiligt, die Sie <a href="/wp-content/uploads/2018/07/JUSTEM__Stellungnahme_zur_Konsultationsfassung_der_InstitutsVergV.pdf"><strong>hier </strong></a>abrufen können.</li>
</ul>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong><br />
<strong> 29. August 2016</strong></p>
<ul>
<li>Es hat mehr als fünf Jahre gedauert, bis das erste öffentlich zugängliche Instanzurteil vorliegt, in dem die Institutsvergütungsverordnung eine Rolle spielt. Eine Besprechung zu der Entscheidung des LAG München vom 3. März 2016 – 3 Sa 1033/16, welche – einmal wieder – die BayernLB betrifft, hat Dr. Jens Jensen im Betriebs-Berater 2016, Seite 2112, veröffentlicht. Die Anmerkung mit dem Titel „Ermessensbonus und Jahresverlust“ finden Sie <a href="/wp-content/uploads/2018/07/JUSTEM-Anmerkung_von_Dr__Jens_Jensen_zum_Urteil_des_LAG_Muenchen_vom_3__Maerz_2016_Az_3_Sa_1033_16.pdf"><strong>hier</strong></a>.</li>
</ul>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong><br />
<strong> 16. August 2016</strong></p>
<ul>
<li>Die aus unserer Sicht bemerkenswertesten Neuerungen, die die neue Institutsvergütungsverordnung voraussichtlich mit sich bringen wird, haben wir in unserer Mandanten-Info 03/16 zusammengefasst, die Sie <strong><a href="/wp-content/uploads/2018/07/JUSTEM_Mandanten-Info_2016_03.pdf">hier</a> </strong>abrufen können.</li>
</ul>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong><br />
<strong> 10. August 2016</strong></p>
<ul>
<li>Die BaFin hat das Konsultationsverfahren betreffend die geplante Novelle der Institutsvergütungsverordnung eröffnet. Einzelheiten hierzu finden Sie auf der <a href="https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Konsultation/2016/kon_0816_aenderung_IVV_ba.html"><strong>Homepage der BaFin</strong></a>. Eine Vergleichsversion zwischen der bisherigen Fassung der IVV und dem neuen Referentenentwurf können Sie <a href="/wp-content/uploads/2018/07/JUSTEM-Vergleichsversion_Referentenentwurf-2016.pdf"><strong>hier</strong></a> und eine Vergleichsversion zwischen der bisherigen Auslegungshilfe und dem Neuentwurf der Auslegungshilfe <a href="/wp-content/uploads/2018/07/JUSTEM-Vergleichsversion_Auslegungshilfe-August-2016.pdf"><strong>hier</strong></a> abrufen.</li>
</ul>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong><br />
<strong> 28. September 2015</strong></p>
<ul>
<li>In unserer Mandanten-Info 05/15 mit dem Titel „Abermalige Verschärfung der Rechtsprechung zu leistungsabhängiger Vergütung durch das Bundesarbeitsgericht“ setzen wir uns mit der für Bonuszwecke überaus wichtigen Entscheidung des BAG vom 13. Mai 2015 – 10 AZR 266/14 auseinander. Die Mandanten-Info können Sie <a href="/wp-content/uploads/2018/07/JUSTEM_Mandanten-Info_2015_05.pdf"><strong>hier</strong></a> abrufen.</li>
</ul>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong><br />
<strong> 09. Dezember 2013</strong></p>
<ul>
<li>In unserer Mandanten-Info 05/13 mit dem Titel „Sonderzahlungen mit Mischcharakter – Das Ende der Stichtagsklauseln?“ setzen wir uns mit dem Urteil des BAG vom 13. November 2013 – 10 AZR 848/12 auseinander, das insbesondere die Flexibilisierung von leistungsbezogenen Sonderzahlungen wie Boni einschränkt. Die Mandanten-Info können Sie <a href="/wp-content/uploads/2018/07/JUSTEM_Mandanten-Info_2013_05.pdf"><strong>hier</strong></a> abrufen.</li>
</ul>

		</div>
	</div>
</div></div></div></div>
</div><p>Der Beitrag <a href="https://www.justem.de/2019/03/18/institutsverguetungsverordnung/">Institutsvergütungsverordnung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.justem.de">JUSTEM Rechtsanwälte - Arbeitsrechtliche Beratung auf höchstem Niveau</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Datenschutz</title>
		<link>https://www.justem.de/2018/06/10/datenschutz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[justem]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 10 Jun 2018 21:47:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Im Brennpunkt]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://www.justem.de/2018/06/10/datenschutz/">Datenschutz</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.justem.de">JUSTEM Rechtsanwälte - Arbeitsrechtliche Beratung auf höchstem Niveau</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="wpb-content-wrapper"><div class="vc_row wpb_row vc_row-fluid"><div class="wpb_column vc_column_container vc_col-sm-12"><div class="vc_column-inner"><div class="wpb_wrapper">
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			<p>DS-GVO („GDPR“) und BDSG bleiben Dauerbrenner und prägen den Alltag von „Internal Investigations“ und betrieblicher Mitbestimmung. Angesichts mittlerweile horrender Bußgelder ist eine praktikable und wirksame „GDPR Compliance“ umso wichtiger.</p>
<p><span id="more-3184"></span></p>
<p>Damit bleiben DS-GVO und BDSG eine Herausforderung für Legal, Compliance und HR und sind aus der „HR Compliance“ nicht mehr wegzudenken.</p>
<p style="text-align: left;">Nachfolgend möchten wir Sie  über wesentliche Entwicklungen zum Beschäftigtendatenschutz und die Aktivitäten unserer Kanzlei zu diesem Themenfeld informieren. Als Ansprechpartner stehen Ihnen <a href="https://www.justem.de/dt_team/dr-thilo-mahnhold/"><strong><u>Dr. Thilo Mahnhold</u></strong></a> und <a href="https://www.justem.de/dt_team/dr-daniel-kloesel/"><strong><u>Dr. Daniel Klösel</u></strong></a> zur Verfügung:</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li><a href="https://www.justem.de/wp-content/uploads/2023/08/JUSTEM-Mandanten-Info-04_2023.pdf"><strong>JUSTEM Mandanten-Info 04/2023</strong></a> „MeToo bis Dieselgate – Kein Datenschutz ist Tatenschutz!“</li>
</ul>
<div class="hr-thin"></div>
<ul>
<li><a href="https://www.justem.de/wp-content/uploads/2022/12/JUSTEM-Mandanten-Info-07_2022.pdf"><strong>JUSTEM Mandanten-Info 07/2022</strong></a> „Hinweisgeberschutz auf der Zielgeraden“</li>
</ul>
<div class="hr-thin"></div>
<ul>
<li><a href="https://www.justem.de/wp-content/uploads/2021/04/JUSTEM-Mandanten-Info_2021_02.pdf"><strong>JUSTEM Mandanten-Info 02/2021</strong></a> &#8222;Copy &amp; Waste? – Bundesarbeitsgericht entscheidet zur klageweisen Geltendmachung des &#8222;Rechts auf Datenkopie&#8220; nach Art. 15 DSGVO&#8220;</li>
</ul>
<div class="hr-thin"></div>
<ul>
<li><strong><a href="https://www.justem.de/wp-content/uploads/2020/03/JUSTEM-Mandanten_Info-2020_02.pdf">JUSTEM Mandanten-Info 02/2020</a></strong> &#8222;Corona Meldungen und Datenschutz – DSK-Leitlinien und Präventionspflichten zum betrieblichen Gesundheitsschutz&#8220;</li>
</ul>
<div class="hr-thin"></div>
<ul>
<li><a href="https://www.justem.de/wp-content/uploads/2019/10/JUSTEM-Mandanten-Info-2019_06.pdf"><strong>JUSTEM Mandanten-Info 06/2019</strong></a> &#8222;Der neue DSGVO Bußgeldkatalog – Es wird ernst!&#8220;</li>
</ul>
<div class="hr-thin"></div>
<ul>
<li>Eigene Veranstaltung zum Thema &#8222;Beschäftigtendatenschutz 2020 &#8211; quo vadis? Praxisseminar, Workshop &amp; Erfahrungsberichte nach über einem Jahr DSGVO&#8220; mit den Referenten Dr. Thilo Mahnhold und Dr. Daniel Klösel sowie Prof. Dr. Marlene Schmidt und Dorothee Schwedes (APITZSCH SCHMIDT KLEBE Rechtsanwälte) am 17. Oktober 2019 in der Goethe-Universität Frankfurt am Main</li>
</ul>
<div class="hr-thin"></div>
<ul>
<li><a href="https://www.justem.de/wp-content/uploads/2019/03/JUSTEM_Mandanten_Info_2019_02.pdf"><strong>JUSTEM Mandanten-Info 02/2019</strong></a> &#8222;Streng geheim? Erste Konturen des Auskunftsverlangens nach Art. 15 DS-GVO&#8220;</li>
</ul>
<ul>
<div class="hr-thin"></div>
</ul>
<ul>
<li>Dr. Daniel Klösel referiert unter dem Titel „Die Datenschutzgrundverordnung und das Arbeitsrecht“ am 06. Juli 2018 auf dem Rheinischen Arbeitsrechtstag 2018 zur GDPR Compliance und zur Verankerung der DS-GVO in den HR Prozessen.</li>
</ul>
<div class="hr-thin"></div>
<ul>
<li>DS-GVO und das neue BDSG treten am 25. Mai 2018 in Kraft.</li>
</ul>
<div class="hr-thin"></div>
<ul>
<li><strong>&#8222;Die Zukunft der datenschutzrechtlichen Betriebsvereinbarung&#8220;</strong>, Veröffentlichung zu Mindestanforderungen und betriebliche Ermessenspielräume nach DS-GVO und BDSG von Dr. Thilo Mahnhold und Dr. Daniel Klösel in der NZA 22/2017, S. 1428 ff.</li>
</ul>
<div class="hr-thin"></div>
<ul>
<li>Aufsatz von Dr. Thilo Mahnhold und Dr. Daniel Klösel zum Thema <a href="https://www.laborlaw-magazine.com/2017/12/04/guidelines-for-internal-investigations/"><strong>&#8222;Guidelines for internal investigations&#8220;</strong></a> &#8211; two landmark decisions by the German Federal Labor Court, (nur englisch) im Labor Law Magazine 4/2017</li>
</ul>
<div class="hr-thin"></div>
<ul>
<li>Dr. Thilo Mahnhold referierte zum Thema &#8222;Arbeitsrecht und Datenschutz&#8220; beim Praxisseminar &#8222;Update Datenschutz&#8220; des Verbands für Auslandsbanken am 26. Oktober 2017.</li>
</ul>
<div class="hr-thin"></div>
<ul>
<li>Unsere Abendveranstaltung “Workshop Datenschutz“ hat am 25. Oktober 2017 stattgefunden.</li>
</ul>
<div class="hr-thin"></div>
<ul>
<li>Teilnahme von Dr. Thilo Mahnhold als Referent am aHa-Sommerpanel zur Cloud Security am 22. August 2017</li>
</ul>
<div class="hr-thin"></div>
<ul>
<li>JUSTEM Frühstück für Frühdenker vom 18. Mai 2017 zu „DSGVO und BDSG-E“, hier ein<a href="/wp-content/uploads/2018/07/Auszug_aus_JUSTEM_Fruestueck_fuer_Fruehdenker__Neues_europaeisches_Datenschutzrecht.pdf"><strong> Auszug</strong></a></li>
</ul>
<div class="hr-thin"></div>
<ul>
<li>Aufsatz mit praktischem Überblick über die gesetzlichen Änderungen von Dr. Daniel Klösel, <a href="/wp-content/uploads/2018/07/JUSTEM-Dr._Kloesel_LLM_01_20172.pdf"><strong>Data Privacy Laws Go Europe! </strong></a>A new era for employee data privacy compliance unter GDPR, DSAnpUG-EU and the EU-US Privacy Shield, (nur englisch) Labor Law Magazine 1/2017</li>
</ul>
<div class="hr-thin"></div>
<ul>
<li><a href="https://dsgvo-gesetz.de/"><strong>Gesetzestext DSGVO </strong></a></li>
</ul>
<div class="hr-thin"></div>
<ul>
<li><a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;start=//*%5b@attr_id=%27bgbl117s2097.pdf%27%5d#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl117s2097.pdf%27%5D__1532361381307"><strong>Gesetzestext BDSG-E</strong></a></li>
</ul>
<div class="hr-thin"></div>
<ul>
<li><a href="/wp-content/uploads/2018/07/Datenschutzanpassungsumsetzungsgesetz-engl..pdf"><strong>Gesetzestext BDSG-E </strong></a>(in Englisch)</li>
</ul>
<div class="hr-thin"></div>
<ul>
<li>Gesetzesmaterialien des Bundesrats zum BDSG-E (<a href="http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2017/0110-17.pdf"><strong>BR-Drucks. 110/17</strong></a>)</li>
</ul>
<div class="hr-thin"></div>
<ul>
<li>Gesetzesmaterialien des Bundestags zu BDSG-E (<a href="https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/113/1811325.pdf"><strong>BT-Drucks. 18/11325</strong></a>)</li>
</ul>
<div class="hr-thin"></div>
<ul>
<li>„Endlich Land in Sicht?“ Über Safe Harbor und das EU-US Privacy Shield in Personalwirtschaft 04/2016, S. 72, Aufsatz von Dr. Daniel Klösel zu Änderungen durch EU-US-Privacy Shield/Safe Harbor</li>
</ul>
<div class="hr-thin"></div>
<ul>
<li>EU-/US Privacy Shield: <a href="http://europa.eu/rapid/press-release_IP-16-433_de.htm"><strong>Dokumente</strong></a></li>
</ul>
<div class="hr-thin"></div>
<ul>
<li>Was lange währt …? Die neue EU-Datenschutzgrundverordnung und ihre Folgen für den Beschäftigtendatenschutz, <a href="/wp-content/uploads/2018/07/JUSTEM_Mandanten-Info_2015_07.pdf"><strong>JUSTEM Mandanten-Info 7/15</strong></a></li>
</ul>
<div class="hr-thin"></div>
<ul>
<li>Der nur scheinbar sichere Hafen – Arbeitsrechtliche Folgen der aktuellen EuGH-Entscheidung  zu „Safe-Harbor“, <a href="http://dev.juste/wp-content/uploads/2018/07/JUSTEM_Mandanten-Info_2015_06.pdf"><strong>JUSTEM Mandanten-Info 6/15</strong></a></li>
</ul>
<div class="hr-thin"></div>
<ul>
<li style="list-style-type: none;"></li>
<li>JUSTEM Frühstück für Frühdenker zu „Highlights aus dem Arbeitsrecht einschließlich Beschäftigtendatenschutz“, hier ein <a href="/wp-content/uploads/2018/07/Auszug_aus_JUSTEM_Fruestueck_fuer_Fruehdenker_Highlights_im_Arbeitsrechtsjahr_2015.pdf"><strong>Auszug</strong></a></li>
</ul>

		</div>
	</div>
</div></div></div></div><div class="vc_row wpb_row vc_row-fluid"><div class="wpb_column vc_column_container vc_col-sm-12"><div class="vc_column-inner"><div class="wpb_wrapper">
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</div><p>Der Beitrag <a href="https://www.justem.de/2018/06/10/datenschutz/">Datenschutz</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.justem.de">JUSTEM Rechtsanwälte - Arbeitsrechtliche Beratung auf höchstem Niveau</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Publikationen</title>
		<link>https://www.justem.de/2017/10/08/publikationen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[justem]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 08 Oct 2017 18:59:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News & Infos]]></category>
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		<category><![CDATA[Scheinselbstständigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Thilo Mahnhold]]></category>
		<category><![CDATA[Werkverträge]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http:beta.justem.de.w013fec4.kasserver.com/?p=2479</guid>

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										<content:encoded><![CDATA[<div class="wpb-content-wrapper"><div class="vc_row wpb_row vc_row-fluid"><div class="wpb_column vc_column_container vc_col-sm-12"><div class="vc_column-inner"><div class="wpb_wrapper">
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			<p>Hier finden Sie unsere Publikationen.</p>
<p><span id="more-2479"></span></p>
<h5></h5>
<h5><strong> </p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></h5>
<h5><a href="https://www.justem.de/dt_team/dr-daniel-kloesel/"><strong>Dr. Daniel Klösel</strong></a></h5>
<div class="hr-thin"></div>
<p><a href="https://www.otto-schmidt.de/contractor-compliance-9783811459564"><strong>&#8222;Contractor Compliance &#8211; Haftungsprävention und Fallmanagement beim Einsatz von Fremdpersonal&#8220;</strong></a><br />
Klösel/Klötzer-Assion/Mahnhold (Hrsg.)<br />
Heidelberg, 2. Auflage 2023</p>
<div class="hr-thin"></div>
<p><strong>&#8222;Zeitarbeit im Dilemma&#8220;<br />
</strong>Personalwirtschaft Zeitarbeit Special, 10/2018, S. 28 ff.<br />
(gemeinsam mit Dr. Thilo Mahnhold)</p>
<div class="hr-thin"></div>
<p><a href="https://www.laborlaw-magazine.com/2018/03/26/dont-miss-the-opportunity/"><strong>&#8222;Don’t miss the opportunity!&#8220;</strong></a><br />
Works agreements as a key element of GDPR compliance<br />
(nur Englisch)<br />
Labor Law Magazine 1/2018<br />
(gemeinsam mit Dr. Thilo Mahnhold)</p>
<div class="hr-thin"></div>
<p><a href="https://beck-online.beck.de/default.aspx?sec=ICAgIGJlY2syMmFhM2M0N2YxYjQ0YjhhHNs6m%2bwLLmDmXao%2bSAINop%2bsJzqxj6ke5nOBXeh%2b0zLEiHZcsc7CjTeeETUC0ziH%2fYY2YGaIkKJpQVAs8ShaY%2fPky1XN5Gf37UsndRSuZRo4eVFyvUtD%2fGu6nGW4v6QT"><strong><u>&#8222;Die Zukunft der datenschutzrechtlichen Betriebsvereinbarung&#8220;</u></strong></a></p>
<p>Mindestanforderungen und betriebliche Ermessenspielräume nach DS-GVO und BDSG<br />
gemeinsam mit Dr. Thilo Mahnhold<br />
NZA 22/2017, S. 1428 ff.</p>
<div class="hr-thin"></div>
<p><strong>&#8222;Arbeitsrechts-Handbuch G. Schaub/M. Ahrendt/U. Koch/R. Linck/J. Treber/H. Vogelsang&#8220;<br />
</strong>Rezension von Dr. Daniel Klösel<br />
NZA 23/2017, S. 1519</p>
<div class="hr-thin"></div>
<p><a href="https://www.laborlaw-magazine.com/2017/12/04/guidelines-for-internal-investigations/"><strong><u>&#8222;Guidelines for internal investigations&#8220;</u></strong></a><br />
Two landmark decisions by the German Federal Labor Court<br />
(nur Englisch) Labor Law Magazine 4/2017<br />
(gemeinsam mit Dr. Thilo Mahnhold)</p>
<div class="hr-thin"></div>
<p><a href="/wp-content/uploads/2018/07/JUSTEM-BB_26_2017__Dr._Mahnhold__Dr._Kloesel.pdf"><strong><u>&#8222;Contractor Compliance im neuen AÜG&#8220;</u></strong></a><br />
Zurechenbarkeit als (vernachlässigter) Ansatzpunkt bei der Gestaltung von Werk- und Dienstvertragsmodellen<br />
BB 2017, S. 1524 ff<br />
(gemeinsam mit Dr. Thilo Mahnhold)</p>
<div class="hr-thin"></div>
<p><a href="/wp-content/uploads/2018/07/JUSTEM-Dr._Kloesel_LLM_01_20172.pdf"><strong><u>&#8222;Data privacy laws go Europe!&#8220;</u></strong></a><br />
A new era for employee data privacy policy compliance unter GDPR, DSAnpUG-EU and the EU-US Privacy Shield<br />
(nur Englisch) Labor Law Magazine 1/2017</p>
<div class="hr-thin"></div>
<p><a href="/wp-content/uploads/2018/07/JUSTEM-CB-2016-11_Jensen_Kloesel.pdf"><strong><u>&#8222;§ 3 Rechtsdienstleistungsgesetz: Vergütungsberater als Compliance-Risiko&#8220;</u></strong></a><br />
Compliance-Berater 11/2016, S. 401<br />
(gemeinsam mit Dr. Jens Jensen)</p>
<div class="hr-thin"></div>
<p><strong>&#8222;Contractor Compliance &#8211; Haftungsprävention und Fallmanagement beim Einsatz von Fremdpersonal&#8220;</strong><br />
Klösel/Klötzer-Assion/Mahnhold (Hrsg.)<br />
Heidelberg 2016</p>
<div class="hr-thin"></div>
<p><a href="/wp-content/uploads/2018/07/JUSTEM-Under_Suspicion_Mahnhold_Kloesel_Compliance_LLM_01_16.pdf"><strong><u>&#8222;Unter Verdacht &#8211; was Multinationals zur Verhinderung von Scheinselbstständigkeit tun und lassen sollten&#8220;</u></strong></a><br />
(nur Englisch), Labor Law Magazine 1/2016<br />
(gemeinsam mit Dr. Thilo Mahnhold)</p>
<div class="hr-thin"></div>
<p><strong>&#8222;Endlich Land in Sicht?&#8220;<br />
</strong>Über Safe Harbor und das EU-US Privacy Shield<br />
Personalwirtschaft 04/2016, S. 72</p>
<div class="hr-thin"></div>
<p><strong>&#8222;</strong><a href="/wp-content/uploads/2018/07/JUSTEM-Dr__Kloesel_CB__7_2015_S__253.pdf"><strong><u>Compliance-Verstöße und Sanktionen &#8211; Ein Leitfaden für die unternehmerische Praxis</u></strong></a><strong>&#8220;<br />
</strong>Compliance-Berater 7/2015, S. 253</p>
<div class="hr-thin"></div>
<p><strong><u>&#8222;Flexi-Rente und Europarecht&#8220;<br />
</u></strong>NZA 2014, S. 1366<br />
(gemeinsam mit Dr. Henning Reitz)</p>
<div class="hr-thin"></div>
<p><strong>&#8222;Interim Management aus Sicht der arbeitsrechtlichen Vertragspraxis&#8220;<br />
</strong>NJW 2012, S. 1482<br />
(gemeinsam mit Dr. Jörg Buschbaum)</p>
<div class="hr-thin"></div>
<p><a href="https://www.nomos-shop.de/Kl%c3%b6sel-Compliance-Richtlinien/productview.aspx?product=14601"><strong>&#8222;Compliance-Richtlinien – Zum Funktionswandel des Zivilrechts im Gewährleistungsstaat&#8220;</strong></a><br />
Baden-Baden 2012<br />
Rezensionen: Bachmann, NZG 2013, S. 378; Calliess, CCZ 2013, S. VII</p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h5></h5>
<h5><a href="https://www.justem.de/dt_team/dr-thilo-mahnhold/"><strong>Dr. Thilo Mahnhold</strong> </a></h5>
<div class="hr-thin"></div>
<p><a href="https://www.otto-schmidt.de/contractor-compliance-9783811459564"><strong>&#8222;Contractor Compliance &#8211; Haftungsprävention und Fallmanagement beim Einsatz von Fremdpersonal&#8220;</strong></a><br />
Klösel/Klötzer-Assion/Mahnhold (Hrsg.)<br />
Heidelberg, 2. Auflage 2023</p>
<div class="hr-thin"></div>
<p>dt_divider style=&#8220;thin&#8220; /]</p>
<p><strong>&#8222;Belästigt und angefasst&#8220; – Teil 1</strong><br />
Antje Marschall, Dr. Thilo Mahnhold, Tim Ahrens und Christopher Redwitz<br />
CB 2022, 365 ff.</p>
<div class="hr-thin"></div>
<p><strong>„Teilzeit im Vorstand der AG“<br />
</strong>Dr. Heinrich von Bünau / Dr. Thilo Mahnhold<br />
ZIP 2022, 1792</p>
<div class="hr-thin"></div>
<p><strong>&#8222;Das Mitbestimmungsrecht ist ein großes Korrektiv&#8220;</strong><br />
Interview zum Thema der Rechtmäßigkeit von technischen Überwachungstools in deutschen Unternehmen<br />
Harvard Business manager, S. 38, Dezember 2020<strong><br />
</strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p><a href="https://www.personalwirtschaft.de/assets/documents/Downloads/SH_Arbeitsrecht_10_2020_144.pdf"><strong>&#8222;Krisenfolgen meistern&#8220;</strong></a><br />
Round Table Gespräch zur Bedeutung der Corona-Krise für das Arbeitsrecht<br />
Personalwirtschaft Arbeitsrecht Special 10/2020</p>
<div class="hr-thin"></div>
<p><a href="https://www.laborlaw-magazine.com/2019/06/19/trust-but-verify/"><strong>&#8222;Trust, but Verify”</strong></a><br />
The roar of thunder: Timekeeping according to the ECJ<br />
(nur englisch)<br />
Labor Law Magazine 2/2019<br />
(gemeinsam mit Janine Weber)</p>
<div class="hr-thin"></div>
<p>Autor des Kapitels “Die digitalisierte Arbeitsrechtsboutique“<br />
in <strong>„Recht 2030, Legal Management in der digitalen Transformation&#8220;</strong><br />
Schulz/Schunder-Hartung (Hrsg).<br />
Frankfurt 2019</p>
<div class="hr-thin"></div>
<p><strong>&#8222;Zeitarbeit im Dilemma&#8220;<br />
</strong>Personalwirtschaft Zeitarbeit Special, 10/2018, S. 28 ff.<br />
(gemeinsam mit Dr. Daniel Klösel)</p>
<div class="hr-thin"></div>
<p><a href="https://www.laborlaw-magazine.com/2018/03/26/dont-miss-the-opportunity/"><strong>&#8222;Don’t miss the opportunity!&#8220;</strong></a><br />
Works agreements as a key element of GDPR compliance<br />
(nur Englisch)<br />
Labor Law Magazine 1/2018<br />
(gemeinsam mit Dr. Daniel Klösel)</p>
<div class="hr-thin"></div>
<p><a href="https://beck-online.beck.de/default.aspx?sec=ICAgIGJlY2syMmFhM2M0N2YxYjQ0YjhhHNs6m%2bwLLmDmXao%2bSAINop%2bsJzqxj6ke5nOBXeh%2b0zLEiHZcsc7CjTeeETUC0ziH%2fYY2YGaIkKJpQVAs8ShaY%2fPky1XN5Gf37UsndRSuZRo4eVFyvUtD%2fGu6nGW4v6QT"><strong><u>&#8222;Die Zukunft der datenschutzrechtlichen Betriebsvereinbarung&#8220;</u></strong></a></p>
<p>Mindestanforderungen und betriebliche Ermessenspielräume nach DS-GVO und BDSG<br />
(gemeinsam mit  Dr. Daniel Klösel)<br />
NZA 22/2017, S. 1428 ff.</p>
<div class="hr-thin"></div>
<p><a href="https://www.laborlaw-magazine.com/2017/12/04/guidelines-for-internal-investigations/"><strong><u>&#8222;Guidelines for internal investigations&#8220;</u></strong></a><br />
Two landmark decisions by the German Federal Labor Court<br />
(nur Englisch)<br />
Labor Law Magazine 4/2017<br />
(gemeinsam mit Dr. Daniel Klösel)</p>
<div class="hr-thin"></div>
<p><a href="/wp-content/uploads/2018/07/JUSTEM-BB_26_2017__Dr._Mahnhold__Dr._Kloesel.pdf"><strong><u>&#8222;Contractor Compliance im neuen AÜG&#8220;</u></strong></a><br />
Zurechenbarkeit als (vernachlässigter) Ansatzpunkt bei der Gestaltung von Werk- und Dienstvertragsmodellen<br />
BB 2017, S. 1524 ff<br />
(gemeinsam mit Dr. Daniel Klösel)</p>
<div class="hr-thin"></div>
<p><a href="/wp-content/uploads/2018/07/JUSTEM-Mahnhold_DAS_24_2016.pdf"><strong>&#8222;Jetzt wird es ernst &#8211; </strong><strong>Im Blickpunkt: Fremdpersonal in Zeiten des neuen AÜG&#8220;</strong></a><br />
Deutscher AnwaltSpiegel,  Ausgabe 24/2016</p>
<div class="hr-thin"></div>
<p><strong>&#8222;Contractor Compliance &#8211; Haftungsprävention und Fallmanagement beim Einsatz von Fremdpersonal&#8220;</strong><br />
Klösel/Klötzer-Assion/Mahnhold (Hrsg.)<br />
Heidelberg 2016</p>
<div class="hr-thin"></div>
<p><strong>&#8222;Was der Brexit für HR bedeutet&#8220;<br />
</strong>Round Table Gespräch zu Compliance, AÜG, Datenschutz und Industrie 4.0<br />
Personalwirtschaft extra, 10/2016</p>
<div class="hr-thin"></div>
<p><a href="/wp-content/uploads/2018/07/JUSTEM-Under_Suspicion_Mahnhold_Kloesel_Compliance_LLM_01_16.pdf"><strong><u>&#8222;Unter Verdacht &#8211; was Multinationals zur Verhinderung von Scheinselbstständigkeit tun und lassen sollten&#8220;</u></strong></a><br />
(nur Englisch)<br />
Labor Law Magazine 1/2016<br />
(gemeinsam mit Dr. Daniel Klösel)</p>
<div class="hr-thin"></div>
<p><strong>&#8222;Immer für Überraschungen gut&#8220;<br />
</strong>Round Table Gespräch zu Tarifeinheitsgesetz, Industrie 4.0, Datenschutz und Mindestlohn<br />
Personalwirtschaft extra, 10/2015</p>
<div class="hr-thin"></div>
<p><strong>&#8222;Die hohen Hürden des Datenschutzes&#8220;</strong> – Über Gesundheits-Apps und Wearables<br />
Personalwirtschaft 05/2015, S. 28</p>
<div class="hr-thin"></div>
<p><strong>&#8222;Paradigmenwechsel im deutschen Arbeitsrecht &#8211; Zu Non-Compliance-Folgen für Arbeit- und Auftraggeber nach dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns&#8220;<br />
</strong>Wistra Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht 3/2015, S. 88 ff<br />
(gemeinsam mit Antje Klötzer-Assion)</p>
<div class="hr-thin"></div>
<p><strong>&#8222;Zurück in die Steinzeit&#8220;<br />
</strong>Round Table Gespräch zu Mindestlohn, Rentenreform und AÜG<br />
Personalwirtschaft extra, 09/2014</p>
<div class="hr-thin"></div>
<p><strong>&#8222;Spagat zwischen Urteil und Umsetzung&#8220;<br />
</strong>Round Table Gespräch zur Umsetzung der geplanten Novellierung des Arbeitsschutzgesetzes<br />
Personalwirtschaft extra, 10/2013</p>
<div class="hr-thin"></div>
<p><strong>&#8222;Betriebliche Ermittlungen&#8220;<br />
</strong>WIK 3/2013</p>
<div class="hr-thin"></div>
<p>Buchbesprechung <strong>&#8222;Fachanwaltskommentar Arbeitsrecht&#8220;<br />
</strong>(G. Dornbusch/E. Fischermeier/M. Löwisch)<br />
NZA 12/2013</p>
<div class="hr-thin"></div>
<p><strong>&#8222;Choice of Law Provisions in Contractual Covenants </strong><strong>not to Compete: The German Approach&#8220;<br />
</strong>Comparative Labor Law &amp; Policy Journal, 2010<br />
31 Comp. Lab. J . 331</p>
<div class="hr-thin"></div>
<p><strong>&#8222;Global Whistle&#8220; oder &#8222;deutsche Pfeife&#8220;</strong> &#8211; Whistleblowing-Systeme im Jurisdiktionskonflikt<br />
NZA 2008, S. 737</p>
<div class="hr-thin"></div>
<p><strong>&#8222;Compliance und Arbeitsrecht &#8211; </strong><strong>Insiderrechtliche Verhaltenskonzepte in </strong><strong>nationalen und multinationalen Unternehmen&#8220;<br />
</strong>Dissertation, Heidelberg 2004</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h5><a href="https://www.justem.de/dt_team/dr-henning-reitz/"><strong>Dr. Henning Reitz</strong></a></h5>
<div class="hr-thin"></div>
<p><a href="https://www.anwaltverlag.de/rechtsgebiete/rechtsgebiete-von-a-bis-z/arbeitsrecht/1327/das-arbeitsrechtliche-mandat-arbeitsvertragsgestaltung-und-agb-kontrolle"><strong>„Das arbeitsrechtliche Mandat: Arbeitsvertragsgestaltung und AGB-Kontrolle“</strong></a><br />
Reitz (Hrsg.)<br />
Bonn 2020</p>
<div class="hr-thin"></div>
<p><strong><a href="https://www.spiegel.de/karriere/coronavirus-darf-mir-mein-arbeitgeber-verbieten-in-den-urlaub-zu-fahren-a-dad5b41a-a655-4aa3-9a13-24870f0c7a6e">Coronavirus: Darf mir mein Arbeitgeber verbieten, in den Urlaub zu fahren?</a></strong><br />
SPIEGEL Job &amp; Karriere vom 05. Mai 2020</p>
<div class="hr-thin"></div>
<p>Buchbesprechung &#8222;<strong>Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht&#8220;<br />
</strong>(Rudi Müller-Glöge, Ulrich Preis, Ingrid Schmidt, 18., neu bearb. Auflage)<br />
NJW 8/2018</p>
<div class="hr-thin"></div>
<p>Co-Autor des Handbuchs<br />
<strong>&#8222;</strong><a href="http://www.beck-shop.de/Holthausen-Kurschat-Vertragsgestaltung-Geschaeftsfuehrer-Vorstaende-Aufsichtsraete/productview.aspx?product=13172219"><strong><u>Vertragsgestaltung für Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte</u></strong></a><strong>&#8220;<br />
</strong>Holthausen/Kurschat (Herausgeber)<br />
München 2017</p>
<div class="hr-thin"></div>
<p><a href="/wp-content/uploads/2018/07/JUSTEM-Dr._Henning_Reitz_Social_Selection_Process_in_Germany_LLM_2_2017.pdf"><strong><u>&#8222;Die Guten ins Töpfchen, die Schlechten ins Kröpfchen? &#8211; Der Prozess der Sozialauswahl nach deutschem Recht&#8220;</u></strong></a><br />
(nur Englisch),<br />
Labor Law Magazine 2/2017</p>
<div class="hr-thin"></div>
<p>Buchbesprechung <strong>&#8222;Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzgesetz und zu sonstigen kündigungsschutzrechtlichen Vorschriften&#8220;<br />
</strong>(P. Bader, G. Etzel, E. Fischermeier u.a.)<br />
NZA 7/2017</p>
<div class="hr-thin"></div>
<p><strong><u>&#8222;Verwertungsverbote und Wahrheitspflicht im Arbeitsgerichtsprozess – Und nichts als die Wahrheit?&#8220;<br />
</u></strong>NZA 2017, S. 273</p>
<div class="hr-thin"></div>
<p><strong><a href="/wp-content/uploads/2018/07/JUSTEM-In_Gods_Hands_Alone_Reitz_Litigation_LLM_2_2016.pdf">&#8222;In God’s hands alone? Litigation in German labor courts: an overview&#8220;</a><br />
</strong>(nur Englisch)<br />
Labor Law Magazine 2/2016</p>
<div class="hr-thin"></div>
<p><strong><u>&#8222;Flexi-Rente und Europarecht&#8220;<br />
</u></strong>NZA 2014, S. 1366<br />
(gemeinsam mit Dr. Daniel Klösel)</p>
<div class="hr-thin"></div>
<p>Mitkommentierung des Abschnitts <strong>&#8222;Arbeitsgerichtsverfahren&#8220;</strong> in <em><br />
</em><em>Liebers</em>: <a href="https://shop.wolterskluwer.de/recht/arbeitsrecht/09550000-formularbuch-des-fachanwalts-arbeitsrecht.html"><strong><u>Formularbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht </u></strong></a><br />
Köln (aktuell <strong>5</strong>. Auflage 2018)</p>
<div class="hr-thin"></div>
<p><strong>&#8222;Rechtliche Probleme gewerblicher Erbenermittlung&#8220;<br />
</strong>Dissertation Heidelberg 2003</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h5><a href="https://www.justem.de/dt_team/claudia-schramm/"><strong>Dr. Claudia Schramm</strong></a></h5>
<div class="hr-thin"></div>
<p>Dissertation<br />
<strong>„Internal Investigations aus Arbeitgebersicht“</strong><br />
Bucerius Law School Hamburg 2021</p>
<div class="hr-thin"></div>
<p>Co-Autorin des Handbuchs<br />
<a href="https://www.anwaltverlag.de/rechtsgebiete/rechtsgebiete-von-a-bis-z/arbeitsrecht/1327/das-arbeitsrechtliche-mandat-arbeitsvertragsgestaltung-und-agb-kontrolle"><strong>„Das arbeitsrechtliche Mandat: Arbeitsvertragsgestaltung und AGB-Kontrolle“</strong></a><br />
Reitz (Hrsg.) Bonn 2020</p>
<div class="hr-thin"></div>
<p><strong><a href="https://www.laborlaw-magazine.com/2018/09/26/effective-know-how-protection/">&#8222;Effective know-how protection&#8220;</a></strong><strong><br />
</strong>Protection of trade secrets in Germany: latest news on the implementation of the Directive (EU) 2016/943<br />
(nur Englisch)<br />
Labor Law Magazine 3/2018</p>
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<div class="hr-thin"></div>
</div>
</div>
</div>
<p><strong>Rückzahlungsvereinbarungen bei Fortbildungskosten</strong><br />
Dr. Stefan Lingemann, Claudia Kiecza<br />
ArbRAktuell 2009, S. 156</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong></p>
<div class="hr-thin"></div>
<p></strong></p>
<h5><strong>Dr. Sebastian Schulte</strong></h5>
<div class="hr-thin"></div>
<p><strong>Die Möglichkeit transnationaler Tarifverträge in Europa anhand eines Vergleichs des britischen und deutschen Tarifvertragsrechts</strong><br />
Dissertation, Frankfurt am Main 2016</p>

		</div>
	</div>
</div></div></div></div>
</div><p>Der Beitrag <a href="https://www.justem.de/2017/10/08/publikationen/">Publikationen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.justem.de">JUSTEM Rechtsanwälte - Arbeitsrechtliche Beratung auf höchstem Niveau</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Newsletter</title>
		<link>https://www.justem.de/2016/10/29/newsletter-aktuell/</link>
		
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		<pubDate>Sat, 29 Oct 2016 17:45:01 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News & Infos]]></category>
		<category><![CDATA[AÜG]]></category>
		<category><![CDATA[BA]]></category>
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		<category><![CDATA[SOKA-Bau]]></category>
		<category><![CDATA[Wissensarbeit]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.justem.de/?p=4738</guid>

					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://www.justem.de/2016/10/29/newsletter-aktuell/">Newsletter</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.justem.de">JUSTEM Rechtsanwälte - Arbeitsrechtliche Beratung auf höchstem Niveau</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="wpb-content-wrapper"><div class="vc_row wpb_row vc_row-fluid"><div class="wpb_column vc_column_container vc_col-sm-12"><div class="vc_column-inner"><div class="wpb_wrapper">
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			<p>November 2018 &#8211; Newsletter zu AÜG und Scheinselbstständigkeit, Trends 2018 – Ein Blick in die Praxis</p>
<p><span id="more-4738"></span></p>
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<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Liebe Leserinnen und Leser,</p>
<p>Zeit für ein erstes Resümee, denn eineinhalb Jahre sind inzwischen vergangen, seitdem unter viel „Getöse“ seitens Politik, Verbänden und der Unternehmenspraxis die Neuregelungen zum AÜG in Kraft getreten sind. Das heraufbeschworene Ende ganzer Branchen, die bislang auf vielfältigen Konzepten flexibler Beschäftigungsmodelle basierten, ist (erwartungsgemäß) nicht eingetreten. Gleichwohl haben die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen für einiges an Bewegung gesorgt, was allerlei Modelle von Fremdpersonaleinsätzen – egal ob auf Basis einer Arbeitnehmerüberlassung oder von Werk- bzw. Dienstverträgen mit selbstständigen Einzelauftragnehmern oder eigenen Mitarbeitern – angeht.</p>
<p>Dies gilt zunächst auf der präventiven Ebene, denn gerade die neuere Rechtsprechung von <em>BAG</em>, <em>BSG</em> und zuletzt auch des <em>BGH in Strafsachen</em> zu Vorsatz- bzw. Zurechnungsfragen ebnet den Weg für wirksame Compliance Konzepte, um die umfassenden Risiken einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung und einer Scheinselbstständigkeit zu mitigieren <em>(„Contractor Compliance“)</em>. Zum anderen gilt dies aber auch für die repressive Ebene, denn viele Unternehmen sahen sich zuletzt einer äußerst restriktiven Verwaltungspraxis seitens Deutscher Rentenversicherung <em>(„DRV“)</em>, Bundesagentur für Arbeit <em>(„BA“)</em> und des Zolls konfrontiert, die zu umfassenden Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen und Ordnungsgeldbescheiden auch gegenüber den handelnden Personen auf Unternehmensseite selbst geführt hat, die allerdings spätestens einer gerichtlichen Überprüfung oftmals nicht standhalten.</p>
<p>Nach eineinhalb Jahren vielfältiger praktischer Erfahrungen mit dem neuen AÜG – sei es bei der Implementierung von Präventivmodellen oder in gerichtlichen und außergerichtlichen Auseinandersetzungen mit <em>BA</em>, <em>DRV</em>, <em>Zoll</em> oder privaten Akteuren (auch der <em>SOKA-Bau</em>) – ist es also Zeit für Zeit für ein erstes Resümee. Hierbei möchten wir nicht einfach einen bunten Blumenstrauß an gerichtlichen Entscheidungen o.ä. präsentieren, sondern diese in die für uns wichtigsten grundlegenden „Trends 2018“ einbetten, um Ihnen einen bestmöglichen Über- und Ausblick auf die vergangenen und zu erwartenden Entwicklungen zu geben und daraus auch ganz konkrete Tipps für Ihre praktische Arbeit abzuleiten.</p>
<p>Viel Spaß bei der Lektüre, die Sie <a href="https://www.justem.de/wp-content/uploads/2018/10/JUSTEM-Newsletter-AÜG-und-Scheinselbstständigkeit-1.pdf"><strong>hier</strong></a> auch als pdf abrufen können.</p>
<p><a href="https://www.justem.de/dt_team/dr-thilo-mahnhold/"><strong>Dr. Thilo Mahnhold</strong></a> und <a href="https://www.justem.de/dt_team/dr-daniel-kloesel/"><strong>Dr. Daniel Klösel</strong></a></p>
</div>
</div>
</div>
</div>
</div>
</div>

		</div>
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</div></div></div></div><div class="vc_row wpb_row vc_row-fluid"><div class="wpb_column vc_column_container vc_col-sm-12"><div class="vc_column-inner"><div class="wpb_wrapper">
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	<div class="wpb_accordion_section group">
		<h3 class="wpb_accordion_header ui-accordion-header"><a href="#it-beratung-co-rechtssicheres-contracting-bei-hochvergueteten-und-agilem-arbeiten"><span>IT-, Beratung &amp; Co.: Rechtssicheres Contracting bei „Hochvergüteten“ und agilem Arbeiten?</span></a></h3>
		<div class="wpb_accordion_content ui-accordion-content vc_clearfix">
			
	<div class="wpb_text_column wpb_content_element " >
		<div class="wpb_wrapper">
			<p><em>BSG vom 31.03.2017 – B 12 R 7/15 R; in der Folge u.a. LSG Niedersachsen-Bremen vom 28.02.2018 – L 2 R 488/17; SG Hannover vom 10.01.2018 – S 14 R 32/16; LSG Rheinland-Pfalz vom 12.12.2017 – L 6 R 1333/17; LSG Schleswig-Holstein vom 11.05.2017 – L 5 KR 73/15</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Einführung:</strong></p>
<p>Das neue AÜG hat in vielen Branchen für erhebliche Unsicherheit gesorgt, auch in solchen, die bislang noch nicht so sehr im Fokus standen und die auch der Gesetzgeber wohl nicht so stark im selbigen gehabt haben dürfte. <strong>Dies gilt vor allem für den Bereich der sog. „Wissensarbeit“, bspw. bei IT-Dienstleistern, externen Beratern oder sonstigen hochqualifizierten Tätigkeiten wie Bau- und Projektleitern, Interim Managern o.ä.</strong> Hier haben sich in den letzten Jahren ganze Branchen herausgebildet, in denen hochspezialisierte Tätigkeiten den Endkunden (ausschließlich) auf Selbstständigenbasis sowie über eigenständige Agenturen, Provider und Beraterfirmen angeboten werden. Im Zeitalter der viel beschworenen Digitalisierung und agilem Arbeiten sicherlich ein notwendiges und kaum wegzudenkendes Element auf dem Arbeitsmarkt. Nach der Einführung des neuen AÜG war die Verunsicherung groß, nun wird entgegengesteuert, jedenfalls durch einige Gerichte.</p>
<p><strong>Sachverhalt(e)</strong>:</p>
<p>Alle Entscheidungen beschäftigen sich mit dem Dauerbrenner, der Abgrenzungsfrage zur Scheinselbstständigkeit. Bekanntlich kommt es hier auf eine Vielzahl einzelner Kriterien an, insbesondere auf die Weisungsgebundenheit und die Integration der vermeintlichen Freelancer in die betriebliche Organisation des Auftraggebers, die im Rahmen einer Gesamtabwägung zu berücksichtigen sind, sodass die jeweiligen Ergebnisse einem erheblichen Graubereich unterlagen. Konkret geht es nunmehr um die Frage, ob demgegenüber das – sehr klar definierbare – Kriterium der Vergütungshöhe ein Merkmal für eine selbstständige Beschäftigung bilden kann und wenn ja, wie diese ausgestaltet sein muss und welche Relevanz dies gegenüber den anderen relevanten Merkmalen im Rahmen einer Gesamtabwägung haben kann.</p>
<p><strong>Entscheidung(en):</strong></p>
<p>Die Ausgangsentscheidung kam vom BSG, das entgegen der zuvor allgemein vertretenen Auffassung in der Honorarhöhe ein wesentliches Indiz für eine selbstständige Tätigkeit sieht: <em>„Denn liegt das vereinbarte Honorar deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers (…) und lässt es dadurch Eigenvorsorge zu, ist dies ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit.“</em> (BSG a.a.O.). Dem BSG hatte hier bereits ein Verdienst von EUR 40,00 bis 41,50 je Betreuungsstunde genügt, da dies deutlich über den Honorarsätzen vergleichbarer sozialversicherungspflichtiger Heilpädagogen liege.</p>
<p>Auch wenn einige Literaturstimmen zunächst skeptisch waren, ob hieraus eine allgemeine Tendenz abzuleiten sei, griffen zahlreiche Landessozialgerichte diesen Gedanken auf und bewiesen sogar den Mut, noch einen Schritt weiter zu gehen. Auch wenn gemeinhin geteilt wird, dass die Vergütungshöhe noch nicht für sich allein den Weg in die Selbstständigkeit ebnen kann, sieht die Rechtsprechung hierin – das BSG hatte noch von einem <em>„gewichtigen Indiz“</em> gesprochen – jedenfalls ein <em>„wichtiges“</em> oder gar <em>„sicheres Indiz“</em> für eine selbstständige Tätigkeit <em>(LSG Rheinland-Pfalz a.a.O.; SG Hannover a.a.O.)</em>. Allein ein Vergleich der Vergütungsgruppen wird indes nicht genügen, denn es wird gleichsam betont, dass die Relevanz der Indizwirkung umso geringer ausfällt, je niedriger das jeweilige Gesamtentgeltniveau liegt; EUR 10,50/Stunde für „prekär beschäftigte“ Ladendetektive sei jedenfalls nicht ausreichend, Vergleich hin oder her (<em>LSG Niedersachsen-Bremen a.a.O</em>), EUR 85,00/Stunde für einen Honorararzt bei Vergleichslöhnen von EUR 30,00-40,00/Stunde dagegen schon <em>(SG Hannover a.a.O.)</em>.</p>
<p>Eine weitere Entscheidung geht allerdings noch einen bemerkenswerten Schritt weiter, indem betont wird, dass auch unabhängig von der Honorarhöhe der sich wandelnden Arbeitswelt Rechnung getragen werden müsse, in der die Tendenz der Unternehmen besteht, immer mehr Arbeitsbereiche an freiberufliche Mitarbeiter zu vergeben und nur unter dieser Voraussetzung überhaupt Arbeitsgelegenheiten schaffen zu wollen, ein Indiz, dem jedenfalls im Fall eines übereinstimmenden Parteiwillens durchaus Gewicht beizumessen sein soll <em>(LSG Schleswig-Holstein a.a.O.)</em>.</p>
<p><strong>Praxishinweis:</strong></p>
<p>Diese Entwicklung ist ein Lichtstreif am Horizont. Denn zum einen liefert die Honorarhöhe ein verhältnismäßig klares Kriterium im ansonsten weitestgehend durch Wertungsgesichtspunkte geprägten Graubereich der Abgrenzung. Man denke in diesem Zusammenhang nur an die Unterscheidung (unschädlicher) werkbezogener und (schädlicher) arbeitsbezogener Weisungen, die jedenfalls in Grenzfällen kaum rechtssicher beantwortet werden kann. Zum anderen gibt die Entscheidung Hoffnung insbesondere für den großen Bereich der sog. „Wissensarbeiter“, die bspw. in der IT-, Berater- oder vergleichbaren Branchen oftmals auf Basis freier Werk- und Dienstverträge tätig werden. Und dies gleich in zweierlei Hinsicht:</p>
<p><strong>Zum einen ist die Honorarhöhe in den genannten Bereichen in der Regel alles andere als prekär, ganz im Gegenteil bewegen sich die Tagessätze oftmals sogar im vierstelligen Bereich und sollten damit jedenfalls ein „gewichtiges“, „sicheres“ oder jedenfalls „wichtiges“ Indiz für eine Selbstständigkeit liefern. Ergänzend dazu wird auch nicht zuletzt durch derart attraktive Vergütungssysteme dem Selbstverständnis vieler Wissensarbeiter als Selbstständige Rechnung getragen, sodass in den meisten Fällen auch ein übereinstimmender Parteiwille hinsichtlich einer selbstständigen Tätigkeit vorliegt.</strong></p>
<p><strong>Auch wenn man sich nicht allein auf diese Kriterien verlassen sollte – dies zeigen nicht zuletzt die aktuellen staatsanwaltlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit den langjährigen Beratertätigkeiten im Bundesverteidigungsministerium – sind die Tätigkeiten von den genannten „Wissensarbeitern“ bspw. als Projektverantwortliche für eine spezifische SAP-Systemeinführung o.ä. oftmals auch als eigenständige Tätigkeit ohne eine hinreichende Integration in die betrieblichen Abläufe des Auftraggebers gestaltbar. Die verschiedenen flankierenden Maßnahmen im Zusammenhang mit Scrum und agilem Arbeiten („agile working“), d.h. die Implementierung weitestgehend weisungsfreier Arbeitsprozesse durch das Zurechtschneiden von Arbeitspaketen, der Einführung von Ticketsystemen etc., weisen hier die Richtung.</strong></p>
<p>Insgesamt sind dies also zumindest etwas verlässlichere Aussichten für den Bereich der „Wissensarbeit“ als man es bei Inkrafttreten des neuen AÜG – trotz missverständlicher Formulierungen in der Gesetzesbegründung – noch befürchtet hat. Gerade im Zeitalter von Scrum, agilem Arbeiten etc. bleiben viele Fälle gestaltbar, vorausgesetzt hinreichend <em>complianter</em> Gestaltungen von Verträgen und der täglichen Praxis. Angesichts der herausragenden Bedeutung der Digitalisierung bleibt nur zu hoffen, dass der notwenige Gestaltungsauftrag in arbeitsrechtlicher Hinsicht nicht bei den Gerichten bleibt, sondern die Politik das „Digitalisierungsversprechen“ ernst nimmt und zeitnah die entsprechenden Weichen setzt.</p>

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	<div class="wpb_accordion_section group">
		<h3 class="wpb_accordion_header ui-accordion-header"><a href="#restriktive-pruefpraxis-von-drv-ba-co-tipps-zum-umgang-mit-nachzahlungen-von-sozialversicherungsbeitraegen-owi-nach-aueg-etc"><span>Restriktive Prüfpraxis von DRV, BA &amp; Co.: Tipps zum Umgang mit Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen, OWi nach AÜG etc.</span></a></h3>
		<div class="wpb_accordion_content ui-accordion-content vc_clearfix">
			
	<div class="wpb_text_column wpb_content_element " >
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			<p><em>§ 7 SGB IV, 16 AÜG u.a.</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Einführung:</strong></p>
<p>Parallel zur Einführung des neuen AÜG ist gleichwohl eine Tendenz zu beobachten, wonach sich die maßgebliche Prüfpraxis der Behörden zum Teil sogar erheblich verschärft hat. Beides ist ganz offensichtlich – Digitalisierung hin oder her – dem gleichen politischen Zeitgeist geschuldet. Infolgedessen sahen sich viele Unternehmen gerade im Jahr 2018 mit einer Fülle von Bescheiden – sei es zur Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund der Beschäftigung vermeintlich Scheinselbstständiger oder Bußgeldern im Zusammenhang mit vermeintlichen AÜG-Verstößen – konfrontiert, deren rechtliches Fundament – ganz vorsichtig ausgedrückt – zum Teil doch sehr deutlich in Frage zu stellen sein dürfte. Im Folgenden seien zwei typische Fälle herausgepickt.</p>
<p><strong>Fall 1 – DRV und Scheinselbstständigkeit: </strong></p>
<p>Der erste Fall betrifft die „übliche“ Beitragsfestsetzung der DRV, gerne auch im Zusammenhang mit einer Prüfung durch den Zoll. Wird eine scheinselbstständige Beschäftigung festgestellt (was gerade in allerlei Grenzfällen vielfach so gemacht wird), ist auch ein Vorsatz oftmals nicht weit. Hierzu benutzt die DRV oftmals das Vehikel einer (angeblichen) sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung, wonach sich der Vorsatz allein daraus ergibt, dass vergleichbare Positionen im Unternehmen auch durch sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer besetzt sind (sog. „Sowohl-als-auch-Fälle“). Zudem hätte man auch proaktiv ein sozialversicherungspflichtiges Statusverfahren nach § 7a SGB IV durchführen können, um den Vorsatzvorwurf zu vermeiden; hat man das unterlassen, indiziert dies einen Vorsatz.</p>
<p><strong>Die Folge: Das Unternehmen und ggf. auch die verantwortlichen Personen haften im Zusammenhang mit dem ausstehenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag (ca. 40% des gesamten Honorarvolumens) nicht nur rückwirkend für 4, sondern für 30 Jahre, bei der Berechnung wird die vertragliche Honorarvereinbarung als Nettolohnabrede gewertet und auf die – in vielen Fällen ohnehin schon existenzgefährdende – Gesamthaftungssumme werden auch noch erhebliche Säumniszuschläge oben drauf geschlagen. Die weitere Folge, die Weitergabe der Akte an die zuständige Staatsanwaltschaft aufgrund eines angenommenen Vorsatzvorwurfs im Zusammenhang mit einer Strafbarkeit nach § 266a StGB, rundet dies ab und entfacht zusätzlichen Handlungsdruck.</strong></p>
<p><strong>Fall 2 – BA und OWi/AÜG: </strong></p>
<p>Ein weiterer durchaus prominenter Fall aus der Prüfpraxis der BA betrifft vermeintliche AÜG-Verstöße, die mit Ordnungsgeldern von bis zu EUR 30.000,00 pro Fall verbunden sind, bspw. in der folgenden Konstellation: Bekanntermaßen bestehen seit Einführung des neuen AÜG neue „administrative Erschwernisse“ vor allem in Form der gesetzlichen Kennzeichnungs- und Konkretisierungspflichten, d.h. zum einen ist der Einsatz der Leiharbeitnehmer von dem Personaldienstleister und dem Kunden vor der Überlassung vertraglich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen (vgl. § 1 Abs. 1 S. 5 AÜG) und zum anderen ist die Person des Leiharbeitnehmers unter Bezugnahme auf diesen Vertrag vor der Überlassung zu konkretisieren (vgl. § 1 Abs. 1 S. 6 AÜG). Der AÜ-Vertrag unterliegt zudem der Schriftform (§ 12 Abs. 1 AÜG).</p>
<p>Gerade die zuletzt genannte Konkretisierungspflicht bereitet in der praktischen Umsetzung allerdings oftmals Probleme, insbesondere wenn die namentliche Bezeichnung auch noch der gesetzlichen Schriftform (nicht nur „schriftlich“, sondern mit Originalunterschriften versehen etc.!) genügen soll. Vor diesem Hintergrund – und auch angesichts der FW der BA (vgl. Ziff. 1.1.6.7., S. 20) – wurden in der Praxis vielfach schriftliche Rahmenüberlassungsverträge mit Kontingentabreden („es werden bis zu XY Leiharbeitnehmer überlassen&#8220;) geschlossen, auf deren Grundlage sodann eine Konkretisierung in Textform, d.h. insbesondere per E-Mail oder Fax, erfolgte.</p>
<p><strong>Dieses Modell wurde von der BA allerdings in vielen Fällen mit dem Argument beanstandet, dass in dem geprüften Rahmenvertrag eine schuldrechtliche Verpflichtung noch nicht eingegangen wird, da sich erst im Bedarfsfall entscheide, ob überhaupt eine Überlassung stattfinden soll. Deshalb bleibe es – vor allem mit Blick auf die Gesetzesbegründung zum AÜG – bei einem gesetzlichen Schriftformerfordernis, das auch für die Konkretisierung gelte und durch dieses Modell auch nicht durch die Textform ersetzt werden könne.</strong></p>
<p><strong>Praxishinweis: </strong></p>
<p>Dies sind nur zwei beispielhaft benannte Fälle aus der Prüfpraxis, mit denen Unternehmen und die verantwortlichen Personen derzeit konfrontiert sind. Die Praxis ist noch weitaus vielfältiger. Dieser „bunte Blumenstrauß“ an zum Teil sehr empfindlichen Bescheiden der zuständigen Behörden zeigt zum einen die besondere Bedeutung von präventiven Strategien, d.h. zum Handeln, bevor das Kind in den Brunnen fällt. Das Argument, dass in gewissen Fallkonstellationen lange Zeit alles gut gegangen ist, bedeutet keinesfalls, dass es auch für die Zukunft nichts zu befürchten gibt. Ob dann gleich radikale Lösungen wie bspw. die Internalisierung ganzer IT-Abteilungen mit mehreren 100 Personen zweckmäßig sind, steht auf einem anderen Blatt.</p>
<p>Das Beispiel „IT, Berater &amp; Co.“ (siehe oben unter 1.) verweist darauf, dass unter dem Stichwort der Contractor Compliance einiges gestaltbar ist. Rechtlich durchaus kreative Lösungen sind möglich, wie im Übrigen auch das Beispiel des schriftförmigen Konkretisierungserfordernisses nach AÜG zeigt. Hier hat sich die Praxis bspw. mit Vollmachtmodellen beholfen, die es dem Personaldienstleister ermöglichen – unter Befreiung von § 181 BGB (Verbot des Insichgeschäftes) – auf eine entsprechende Anfrage des Kunden nach Leiharbeitnehmern jeweils einen schriftförmigen Einzelüberlassungsvertrag (auf Basis einer im Zweifel vorab abgeschlossenen Rahmenvereinbarung ohne Kontingent) sowohl für sich als auch den Kunden zu unterzeichnen.</p>
<p>Unabhängig von solchen Präventivmodellen zeigt die zunehmend restriktive Prüfpraxis aber vor allem eins: <strong>Wehren lohnt sich! </strong><strong>Den Autoren sind jedenfalls zahlreiche Fälle bekannt, in denen <em>BA, DRV</em> und <em>Zoll</em> den ihnen jeweils zur Verfügung stehenden Rechtsrahmen – äußerst vorsichtig ausgedrückt – jedenfalls auf Basis eines sehr weiten Verständnisses ausnutzen.</strong> Die Folge waren Status- oder Ordnungsgeldbescheide, die vor den zuständigen Sozial- oder Strafgerichten keinerlei Bestand hatten. Oftmals bedarf es hierzu auch noch einmal den Gang zum Gericht, eine belastbare rechtliche Gegenposition führt in vielen Fällen bereits zu zügigen Verhandlungslösungen, die jedenfalls zu einer ganz erheblichen Reduktion der zum Teil doch sehr empfindlichen Zahlungspflichten führen.</p>
<p>In rechtlicher Hinsicht gibt es hierbei, je nach Einzelfall, zahlreiche Ansatzpunkte. Dies gilt bereits dem Grunde nach, denn in vielen Fällen – das vermeintliche Schriftformerfordernis für die Konkretisierung nach dem AÜG liefert ein gutes Beispiel – ist die rechtliche Bewertung der Behörden schon in der Sache angreifbar. Wie bereits gesagt, Statusbescheide der DRV gehen auch aufgrund interner Verwaltungsvorgaben gerade in Grenzfällen oftmals in eine Richtung, die Erfahrungen mit der BA haben gezeigt, dass die rechtlichen Konstruktionen zur Begründung einer Ordnungswidrigkeit zum Teil derart weit hergeholt sind, dass selbst die BA bei Gericht sehr zügig von den Vorwürfen abrückt und unmittelbare Einstellungen der Ordnungswidrigkeitsverfahren die notwendige Folge sind.</p>
<p>In der Sache kommen den betroffenen Unternehmen und den verantwortlichen Personen hierbei auch weitere Umstände zugute, die im Rahmen einer Erstbewertung oftmals übersehen werden: Zum einen ist der Grundsatz „keine Strafe ohne (bestimmtes) Gesetz“ fester Bestandteil des Straf- und auch des Ordnungswidrigkeitsrechts (vgl. § 3 OWiG), sodass eine Ahndung nur in den Fällen in Betracht kommt, in denen das Gesetz diese auch für jeden Betroffenen auch erkennbar vorschreibt. Beruht die Ahndung dagegen auf für die Betroffenen wenig erkenn- bzw. vorhersehbaren rechtlichen Konstruktionen, wie einige der genannten Beispiele zeigen, hat dies oftmals keinen Bestand und die Angelegenheit kann zügig erledigt werden.</p>
<p>Darüber hinaus wird in der Praxis aber auch die Zurechnungsfrage immer wichtiger. Es geht erkennbar zu weit, wenn – plastisch gesprochen – eine einzige unautorisierte Weisung eines einzelnen Mitarbeiters zu einer Statusverfehlung oder illegalen AÜ führen soll. Diesem Aspekt, der im Übrigen die Bedeutung von Präventivmodellen zur wirksamen Haftungsvermeidung belegt, schenken auch die Gerichte zunehmend Bedeutung, was nicht zuletzt die weiteren besprochenen – fast schon revolutionären – Entscheidungen des BGH für Strafsachen aus dem Frühjahr 2018 und des BGH noch aus dem Sommer 2017 zeigen.</p>

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		<h3 class="wpb_accordion_header ui-accordion-header"><a href="#kein-vorsatz-bei-%c2%a7-266a-stgb-erhebliche-haftungseinschraenkungen-bei-dem-vorwurf-der-scheinselbststaendigkeit"><span>(Kein) Vorsatz bei § 266a StGB – Erhebliche Haftungseinschränkungen bei dem Vorwurf der Scheinselbstständigkeit</span></a></h3>
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			<p><em>BGH vom 24.01.2018 – 1 StR 331/17</em></p>
<p><strong>Einführung: </strong></p>
<p>Zum Thema der subjektiven Zurechnung von Compliance-Verstößen im Zusammenhang mit einer Scheinselbstständigkeit (hier konkret zum Vorsatz) hat der BGH seine äußerst restriktive und von einigen Instanzgerichten zunehmend kritisierte Rspr. zugunsten der Verantwortlichen innerhalb der Unternehmen grundlegend geändert. Eine Entscheidung, die insbesondere Geschäftsführer und Vorstände kennen sollten, nicht nur soweit es um eine strafrechtliche Verantwortlichkeit geht, sondern auch über eine mögliche persönliche Haftung im Zusammenhang mit der Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Der Entscheidung liegt der Vorwurf des Vorhaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) sowie daneben auch der Steuerhinterziehung zugrunde. Der Angeklagte hatte die bei seiner Firma beschäftigten polnischen Handwerker, die unter sozialrechtlichen Gesichtspunkten als Arbeitnehmer zu bewerten waren, nicht bei der zuständigen Einzugsstelle zur Sozialversicherung angemeldet und infolgedessen für einen Zeitraum von etwa zweieinhalb Jahren keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt.</p>
<p><strong>Entscheidung:</strong></p>
<p>Das LG hatte den Angeklagten mangels Vorsatz hinsichtlich seiner Arbeitgeberstellung freigesprochen, die Revision der StA hatte Erfolg und wurde vom BGH zur neuen tatrichterlichen Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen. Dieser Verfahrensgang ist für die Praxis allerdings weniger bedeutend als die Hinweise zu den rechtlichen Voraussetzungen für einen Vorsatz und damit auch für eine Strafbarkeit, die der BGH ausdrücklich an das LG gerichtet hat. Hier heißt es vor allem wie folgt:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Mangels sachlichem Grund für die Differenzierung in den rechtlichen Voraussetzungen eines Vorsatzes im Fall einer Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 41a EStG) einerseits und dem Vorhaltens bzw. Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) andererseits erwägt der Senat – insoweit entgegen der bisherigen Rspr. des BGH – zukünftig auch die Fehlvorstellung über die Arbeitgebereigenschaft in § 266a StGB und die daraus folgende Abführungspflicht insgesamt als Tatbestandsirrtum zu behandeln.“</em></p>
<p>Eine Strafbarkeit setzt demnach nicht mehr nur voraus, dass der Verantwortliche einen Vorsatz in Bezug auf die tatsächlichen Voraussetzungen hat, die zur Scheinselbstständigkeit führen, sondern auch bezüglich der rechtlichen Einordnung einer Scheinselbstständigkeit als solcher und der daraus resultierenden Beitragspflicht.</p>
<p><strong>Praxishinweis:</strong></p>
<p>Dies ist ein Novum in der Rechtsprechung des BGH und von höchster Relevanz für die Praxis, vor allem für die betroffenen Verantwortlichen innerhalb der Firmen, die Selbstständige einsetzen. Obwohl die Abgrenzungsfrage – gerade in Grenzfällen – aufgrund der Vielzahl wenig trennscharfer Kriterien kaum von erfahrenen Juristen belastbar beantwortet werden konnte, mutete die Rspr. den Firmenverantwortlichen, bei denen es sich oftmals um keine juristischen Experten im Zusammenhang mit Scheinselbstständigkeitsfragen handelte, in der Vergangenheit einiges zu. Denn nach der langjährigen Rspr. des 1. Strafsenats genügte bereits ein Vorsatz hinsichtlich der tatsächlichen Umstände (also über den Einsatz des Auftragnehmers an sich bzw. der dem zugrunde liegenden Modalitäten, der regelmäßig gegeben war), während eine fehlerhafte rechtliche Bewertung als Selbstständiger lediglich einen Verbotsirrtum begründen sollte, der aufgrund der Möglichkeit der Durchführung eines Statusverfahrens nach § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV allerdings regelmäßig vermeidbar und damit unerheblich war (vgl. zuletzt BGH vom 05.06.2013 – 1 StR 626/12).</p>
<p><strong>Damit sind aber nicht nur die Anforderungen an eine Strafbarkeit und die damit einhergehenden Verteidigungsmöglichkeiten erheblich gestiegen, hiermit sind noch zwei weitere maßgebliche Folgen verbunden: Denn zum einen lag in einer Strafbarkeit nach § 266a StGB auch ein Vehikel für die DRV, um im Zusammenhang mit ausstehenden Sozialversicherungsbeiträgen (oftmals in nicht unbeträchtlichen sechs- oder sogar siebenstelligen Höhen) nicht nur gegen die betroffene Firma, sondern auch gegen die verantwortlichen Personen selbst (Geschäftsführer, Vorstände etc.) durchzugreifen; zum anderen bietet der Vorsatz ein weiteres Vehikel für die DRV, den Zeitraum der Nachentrichtung der Sozialversicherungsbeiträge von 4 auf 30 Jahren zu erhöhen sowie bei der Berechnung der Gesamthöhe von Nettolohnabreden auszugehen und empfindliche Säumniszuschläge zu addieren.</strong></p>
<p>Insgesamt liefert diese Rechtsprechung also einen Anknüpfungspunkt für erweiterte Verteidigungsstrategien nicht nur mit Blick auf ein mögliches Strafverfahren, sondern auch in zivilrechtlichen Haftungsfragen und bei dem üblichen Vorgehen gegen Nachforderungsbescheide der <em>DRV</em>. Es ist bereits absehbar, dass sich die Haftungssummen hierüber oftmals erheblich reduzieren lassen werden. Zum anderen setzt die Rspr. aber auch einen Akzent für allerlei juristische Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit einer vermeintlichen Scheinselbstständigkeit, denn (lange vernachlässigte) Zurechnungsfragen werden hier immer öfter gestellt und können einer Haftung von Firmen und Verantwortlichen in zahlreichen Fällen entgegenstehen (vgl. <em>Klösel/Mahnhold</em>, BB 2018, 1428 <em>m.w.N.</em>).</p>
<p><strong>Kurzum:</strong></p>
<p>Die weitere Rspr.-Entwicklung bleibt gespannt abzuwarten, es lässt sich aber bereits jetzt sagen, dass hier zahlreichen neuen Ansatzpunkten und Optionen der Weg geebnet wird, die es in der Praxis (weiter) zu nutzen gilt!</p>

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		<h3 class="wpb_accordion_header ui-accordion-header"><a href="#aueg-rotationsmodelle-und-sonstige-umgehungsstrategien-im-praxistest"><span>AÜG: „Rotationsmodelle“ und sonstige Umgehungsstrategien im Praxistest</span></a></h3>
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			<p><em>ArbG Mönchengladbach vom 20.03.2018 – 1 Ca 2686/17</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Einführung:</strong></p>
<p>Kernelement der AÜG-Reform waren bekanntermaßen zwei zeitliche Limitierungen, wonach Leiharbeitnehmereinsätze im Grundsatz nur bis zu einer Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten möglich sein sollen (§ 1 Abs. 1b AÜG); für tarifliche Abweichungen vom Equal-Pay-Grundsatz gilt sogar eine noch kürzere Frist von maximal 9 Monaten (§ 8 Abs. 4 AÜG). Ebenfalls bekanntermaßen tickt die Uhr allerdings jeweils von neuem, wenn nach dem jeweiligen Einsatz eine Karenzzeit von mindestens 3 Monaten verstrichen ist.</p>
<p>Naheliegend, dass allerlei Umgehungsmodelle kursieren, vor allem solche, die eine gewisse Rotation von Leiharbeitnehmern vorsehen, um mit Hilfe der Karenzzeit die zeitlichen Limitierungen bzgl. Höchstüberlassungsdauer und Equal Pay zu umgehen. Solche Modelle stoßen in vielen Fällen aber bereits an natürliche Grenzen bspw. in Form eines zu kleinen Leiharbeitnehmerpools, um die erforderliche Rotation in der Praxis auch zu leben. Dass es darüber hinaus aber auch rechtliche Grenzen gibt, wurde in der Praxis vielfach ein wenig vernachlässigt. Dass es sie gibt und wie sie im Konkreten aussehen können, hierüber gibt folgender Fall erste Aufschlüsse.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Ausgangspunkt war ebenfalls eine natürliche Grenze bei der Rotation, denn – wie so oft – fehlte es dem Verleiher schlicht an genügend Kunden, um die für eine Rotation erforderliche Leiharbeitnehmeranzahl dauerhaft zu beschäftigen. Gleichwohl war eine Leiharbeitnehmerin seit Anfang 2014 durchgehend bei einem Einzelhandelsunternehmen eingesetzt. Die Branche ist für ihre niedrigen Margen bekannt; der Kostendruck ist entsprechend hoch. Ende 2017 kündigte der Verleiher der Leiharbeitnehmerin fristgemäß zum 31. Dezember 2017 und bot zugleich eine Wiedereinstellung zu denselben Bedingungen zum 02. April 2018, also 3 Monate und 1 Tag später, an. Die Kündigung begründete der Verleiher vor Gericht u.a. damit, der Entleiher lehne den Einsatz von Leiharbeitnehmern, deren Überlassungsdauer 9 Monate und mehr betrüge, wegen der Folgen von Equal Pay ab. Der Entleiher sei aber sein Hauptkunde, 98 % seiner Personaleinsätze bezögen sich auf diesen Kunden. Eine andere Einsatzmöglichkeit für die Leiharbeitnehmerin habe während des dreimonatigen Zeitraums nicht bestanden.</p>
<p><strong>Entscheidung:</strong></p>
<p>Dieser Begründung erteilt das Arbeitsgericht Mönchengladbach eine klare Absage. Die betriebsbedingte Kündigung sei sozial ungerechtfertigt, da der Verleiher als Vertragsarbeitgeber nicht dargelegt habe, dass der Beschäftigungsbedarf auf Dauer entfallen sei. Das zeige sich schon an dem Angebot zur Wiedereinstellung; die dreimonatige Wartezeit müsse der Verleiher überbrücken, also im Zweifel das Arbeitsentgelt auch ohne Einsatz fortzahlen. Das belege die dreimonatige Wartezeit in § 8 Abs. 4 (Equal Pay) und § 1 Abs. 1b) (Überlassungshöchstdauer) der am 01. April 2017 in Kraft getretenen Neufassung des AÜG. Der Gesetzgeber habe zum Ausdruck gebracht, dass ein erheblicher Zeitraum i.S.d. Gesetzes erst <em>„ab drei Monaten“ </em>anzunehmen sei. Deshalb sei die Kündigung wegen Gesetzesumgehung mit Blick auf § 8 Abs. 4 AÜG (Equal Pay) unwirksam.</p>
<p><strong>Praxishinweis:</strong></p>
<p>Der Entscheidung ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen, denn das Gericht nimmt eine Zuordnung der durch die AÜG-Reform entstehenden Beschäftigungsrisiken während der jeweiligen 3-monatigen Karenzzeit vor, die sich voll auf der Linie mit der Rechtsprechung des BAG zu betriebsbedingten Kündigungen von Leiharbeitnehmern bewegt. Danach muss der Verleiher anhand seiner Auftrags- und Personalentwicklung darlegen, dass auf absehbare Zeit keine Beschäftigungsmöglichkeit vorhanden ist. Kurzfristige Auftragslücken genügen hierfür nicht, da – so das <em>BAG </em>ausdrücklich – derlei Auftragslücken zum typischen Wirtschaftsrisiko von Verleihern gehören (BAG vom 18. Mai 2006 – 2 AZR 412/05). Diesen Anforderungen an die Darlegungslast dürfte ein Verleiher wohl kaum genügen, vor allem wenn er durch ein an der Wartezeit ausgerichtetes Wiedereinstellungsangebot Einsatzmöglichkeiten zum Ausdruck bringt. Der neu gesetzliche Rahmen zu Equal Pay ist insoweit Teil des Wirtschaftsrisikos des Verleihers.</p>
<p>Unabhängig von der Frage des Beschäftigungsrisikos weist die Entscheidung aber auch bedeutende Hinweise zum grundsätzlichen Umgang von Arbeitsgerichten mit allerlei Rotationsmodellen auf. Denn die Begründung bedient sich nicht der o.g. Auseinandersetzung mit dem Beschäftigungsrisiko, das Ergebnis wird vielmehr ausdrücklich mit einer Gesetzesumgehung begründet, da die Kombination aus Kündigung und Wiedereinstellungsangebot nur einem Zweck gedient haben dürfte, nämlich der Vorgabe des Entleihers zu Equal Pay nachzukommen. Auch wenn dieser Begründungansatz etwas schief liegt (die Wartezeit wurde erkennbar eingehalten und § 8 Abs. 4 AÜG ist auch keinerlei Wertung über einen Einsatz während der Karenzzeit zu entnehmen), zeigt sie doch, dass eine gerichtliche Skepsis gegenüber allerlei Umgehungsmodellen durchaus vorhanden ist.</p>
<p><strong>Denn mit den genannten zeitlichem Limitierungen von 9 bzw. 18 Monaten und den korrespondierenden Karenzzeiten von 3 Monaten verfolgt der Gesetzgeber einen erkennbaren Zweck: Leiharbeitnehmereinsätze und insbesondere solche auf Basis von Equal Pay sollen zeitlich nur „vorübergehend“ möglich sein, diesbezüglichen Umgehungsstrategien soll entgegengewirkt werden (BT-Drs. 18/9232, Seite 20). Im Anschluss daran ist zu erwarten, dass im Fall von Rotations- und allen übrigen Umgehungsmodellen der Rechtsfigur des sog. „institutionellen Rechtsmissbrauchs“ (§ 242 BGB) eine zentrale Rolle zukommen wird. Nach st. Rspr. des BAG setzt dies voraus, dass „ein Vertragspartner ein an sich zulässiges Gestaltungsmittel in einer mit Treu und Glauben unvereinbaren Weise nur dazu verwendet, sich zum Nachteil des anderen Vertragspartners Vorteile zu verschaffen, die nach dem Zweck der Normen oder des Rechtsinstituts nicht vorgesehen sind“ (vgl. zuletzt BAG vom 10.12.2013 – 9 AZR 51/12 NZA 2014, 196). </strong></p>
<p>Infolgedessen wird die entscheidende Frage voraussichtlich darin bestehen, ob das konkrete Modell in wertungsmäßiger Hinsicht eine Erheblichkeitsgrenze überschreitet, wonach es auch in einer „mit Treu und Glauben unvereinbaren Weise“ zu gesetzeszweckwidrigen Nachteilen für die betroffenen Leiharbeitnehmer führt. Da derartige Grenzen alles andere als trennscharf sind und von Fall zu Fall von ganz konkreten Details und individuellen Bewertungsmaßstäben der entscheidenden Instanzen abhängen, verbieten sich an dieser Stelle selbstverständlich klare Prognosen.</p>
<p>Dennoch ist zu erwarten, dass allein der Umstand der Rotationsmöglichkeit, der zunächst einmal nur zu einer dauerhaft wiederholten Einsatzmöglichkeit der Leiharbeitnehmer führt, diese Grenze noch nicht überschreitet. Hierfür spricht vor allem der Umstand, dass derart verbleibende Möglichkeiten in dem Gesetzgebungsverfahren unter anderem seitens des „DGB“, „Die Linke“ und einigen weiteren Sachverständigen ausdrücklich benannt wurden, allerdings zu keinen Veränderungen innerhalb des Gesetzgebungsverfahrens geführt haben. Insoweit ist die gesetzliche Bindungswirkung der Gerichte gem. Art 20 Abs. 3 GG zunächst einmal als verhältnismäßig hoch zu bewerten (vgl. BAG vom 12.07.2016 &#8211; 9 AZR 352/15). Etwas anderes kann mit Verweis auf die Rspr. zur Kettenbefristung allenfalls dann gelten, wenn derartige Rotationsmodelle dazu führen, dass Leiharbeitnehmer über einen erheblichen Zeitraum vieler Jahre keine Aussicht auf einen Stammarbeitsplatz bei einem der Entleiher erhalten.</p>
<p><strong>Bei der Frage, wann die Erheblichkeitsschwelle zum treuwidrigen Missbrauch voraussichtlich überschritten ist, dürften auch mit Blick auf die vergangene Rspr. folgende Kriterien relevant sein: <em>(i)</em> Anlass des Rotationsmodells, <em>(ii)</em> Systematik der Rotation, <em>(iii)</em> Beteiligte an der Rotation: <em>(iv)</em> Nachteile der Rotation für die Leiharbeitnehmer. Vor diesem Hintergrund ist bspw. anzunehmen, dass ein über viele Jahre angelegtes, systematisches und ganze Belegschaftsgruppen erfassendes Rotationsmodell zwischen zwei Konzernunternehmen (wobei das zweite ausschließlich zwecks Errichtung dieses Modells gegründet wurde), das zu erheblichen Nachteilen hinsichtlich der Entlohnung und sonstiger Arbeitsbedingungen bei den Leiharbeitnehmern führt, die Grenzen des Rechtsmissbrauchs überschreiten dürfte. Auf der anderen Seite dürften punktuelle Rotationen einzelner Mitarbeiter zwischen wirtschaftlich unabhängigen Unternehmen bei gleichzeitiger Berücksichtigung des Equal-Pay-Grundsatzes kaum einem ernsthaften Rechtsmissbrauchsverdacht ausgesetzt sein.</strong></p>
<p><strong>Kurzum</strong>:</p>
<p>Der Gesetzgeber hat einen gewissen Raum für Rotationsmodelle o.ä. geschaffen, die Entscheidung des <em>ArbG Mönchengladbach</em> zeigt aber, dass – was angesichts der Rechtsprechungshistorie gerade im Zusammenhang mit dem AÜG auch nicht anders zu erwarten war – die Gerichte voraussichtlich eine zentrale Rolle bei der (Re-)Regulierung spielen werden, sodass in der Praxis im Vorfeld genau darauf zu achten ist, ob die Grenzen insbesondere eines möglichen Rechtsmissbrauchs gewahrt werden.</p>

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		<h3 class="wpb_accordion_header ui-accordion-header"><a href="#soka-bau-verfassungsmaessigkeit-des-vtv-wehren-lohnt-sich"><span>SOKA-Bau: Verfassungsmäßigkeit des VTV – „Wehren lohnt sich“!</span></a></h3>
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			<p><em>BAG vom 21.03.2018 – 10 ABR62/16; LAG Hessen vom 06.04.2018 – 10 Sa 1275/17;<br />
LAG Hessen vom 16.02.2018 – 10 Sa 1228/17; LAG Hessen vom 19.06.2017 – 10 Ta 524/16;<br />
LAG Hessen vom 02.06.2017 – 10 Sa 907/16</em></p>
<p><strong>Einführung: </strong></p>
<p>Der Begriff SOKA-BAU bezeichnet die Dachmarke der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft <em>(„ULAK“) </em>und der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes <em>(„ZVK“)</em>, beides im Kern privatrechtliche Einrichtungen der verschiedenen Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft. Die wesentlichen Leistungen der SOKA-BAU sind darauf gerichtet, strukturelle Nachteile aufgrund der baubranchenspezifischen Besonderheiten für die Mitarbeiter (Saisonarbeit etc.) abzumildern und erfassen hierbei die Sicherung von Urlaubsansprüchen, die Finanzierung der Berufsausbildung und die Beihilfe zur Altersversorgung der Mitarbeiter.</p>
<p>Die Finanzierung der SOKA-BAU erfolgt über Pflichtbeiträge der Arbeitgeber, deren Höhe von der örtlichen Belegenheit des jeweiligen Betriebssitzes abhängt und bis zu <strong>26,55% der gesamten Bruttolohnsumme für alle gewerblichen Mitarbeiter (!)</strong> betragen kann (auch grundsätzlich für 4 Jahre rückwirkend). Da dies in äußerst empfindlichen und im Einzelfall auch existenzbedrohenden Zahlungspflichten münden kann, sind zahlreiche rechtliche Auseinandersetzungen anhängig, in denen sich vor allem Mischbetriebe, die typische Bau- aber auch sonstige Leistungen erbringen, zum Teil mit großen Erfolg gegen eine Inanspruchnahme der SOKA-BAU wehren. Zahlreiche Entscheidungen im Jahr 2018 betrafen derartige Konstellationen und lieferten einiges an Klarheit, was die praktischen Erfolgsaussichten in vergleichbaren Fällen angeht.</p>
<p><strong>Sachverhalt(e):</strong></p>
<p>Die „Entscheidungsreihe“ des LAG Hessen betraf vor allem die Frage der Verfassungsmäßigkeit des SOKA-BAU-Sicherungs­gesetzes <em>(„SokaSiG“)</em>. Zum Verständnis ein kurzer Schritt zurück: In rechtlicher Hinsicht beruht das System SOKA-BAU auf dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe („VTV“), der zunächst aufgrund seiner Allgemeinverbindlichkeit Anwendung fand und später – nachdem das BAG Einwände gegen die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlichkeitserklärungen für die Jahre 2008, 2010 und 2012 bis 2014 erhoben hatte (BAG vom 21.09.2016 – 10 ABR 48/15; BAG vom 25.01.2017 – 10 ABR 78/16 und 43/15), durch das SokaSiG flankiert wurde, das die – auch rückwirkende – Anwendung des VTV für diesen Zeitraum nunmehr gesetzlich anordnete. Insbesondere diese rückwirkende Anordnung provozierte allerdings umfassende verfassungsrechtliche Bedenken und gab zahlreichen Unternehmen eine Verteidigungsstrategie an die Hand.</p>
<p>Die Entscheidung des BAG betraf demgegenüber die Wirksamkeit der neuen Allgemeinverbindlichkeitserklärungen ab dem Jahr 2015, denn auch hier machten Arbeitgeber, die nicht Mitglied einer tarifabschließenden Arbeitgebervereinigung waren und deshalb nur auf Grund der Allgemeinverbindlichkeitserklärungen zu Beitragszahlungen herangezogen wurden, umfassende rechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser neuen Allgemeinverbindlichkeitserklärungen geltend.</p>
<p><strong>Entscheidung(en):</strong></p>
<p>Um es kurz zu machen, sowohl das LAG Hessen (in Bezug auf die alten Allgemeinverbindlichkeitserklärungen bzw. das sie „rettende“ SokaSiG) als auch das BAG (in Bezug auf die neue Allgemeinverbindlichkeitserklärung) haben die Bedenken vorerst zurückgewiesen.</p>
<p>Die 10. Kammer des LAG Hessen vertritt die Ansicht, die sie erstmals und ausführlich in der Entscheidung vom 02.06.2017 begründet hat und die sich im Wesentlichen so zusammenfassen lässt, dass die mit dem SokaSiG einhergehende Rückwirkung ausnahmsweise gerechtfertigt ist, weil die Bauarbeitgeber in den vergangenen Jahren in Anbetracht der Rechtsprechung und der Wissenschaft keinen Anlass hatten, in die Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlichkeitserklärungen zu vertrauen. Ein schutzwürdiges Vertrauen der normunterworfenen Arbeitgeber bestand nicht, weshalb auch eine Rückwirkung ausnahmsweise zulässig sein soll.</p>
<p>Auch das BAG hat in seiner Entscheidung zur Wirksamkeit der neuen Allgemeinverbindlichkeitserklärungen zunächst verworfen. Insbesondere sollen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 5 TVG n.F. bestehen. Dies gelte auch hinsichtlich der Bestimmung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen über gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien (§ 5 Ia TVG). Vernünftige Zweifel an der Tariffähigkeit oder der Tarifzuständigkeit der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes bestanden nicht. Das BMAS durfte annehmen, dass der Erlass der angegriffenen Allgemeinverbindlicherklärungen im öffentlichen Interesse geboten erschien.</p>
<p><strong>Praxishinweis:</strong></p>
<p>Auch wenn dies für alle betroffenen Unternehmen zunächst einmal nach ein wenig Ernüchterung klingt, ist das letzte Wort hierzu noch keinesfalls gesprochen. Insbesondere was die Vergangenheit bzw. Zahlungsverpflichtungen vor 2015 angeht, überzeugt die Ansicht das <em>LAG Hessen</em> in keiner Weise und auch in der gegenwärtigen Literatur wird angemahnt, dass noch immer einiges für eine Verfassungswidrigkeit des SokaSiG spricht (vgl. bspw. <em>Gussen</em>, BeckOK ArbR, § 3 AentG, Rn. 5-7a m.w.N.).</p>
<p>Dies führt dazu, dass insbesondere Vergleichsschlüsse mit der SOKA-Bau insbesondere für vergangene Zeiträume möglich bleiben, die sowohl langwierige Prozesse vermeiden, hierbei aber immerhin zu erheblichen finanziellen Entlastungen für Unternehmen führen können.</p>
<p><strong>Auch wenn im Zusammenhang mit der Vermeidung von Zahlungspflichten der einfache Weg über eine Verfassungswidrigkeit des VTV vorerst nur partiell geebnet scheint, bleibt selbstverständlich die Verteidigung in der Sache. Neben klassischen Baubetrieben handelt es sich in der Praxis oftmals um Mischbetriebe, die neben klassischen Bauleistungen auch andere Tätigkeiten erbringen. Im Einzelfall ist die über eine Zahlungspflicht letztlich entscheidende Frage, ob SOKA-Bau-pflichtige „Bauleistungen“ in arbeitszeitlicher Hinsicht überwiegen, äußerst komplex und diffizil. Dies beginnt schon mit der Frage, ob einzelne Leistungen überhaupt als „schädliche“ Bauleistungen zu bewerten sind und endet mit arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen um den (betriebsverfassungsrechtlichen) Betriebsbegriff, der den Bezugspunkt für eine SOKA-Bau-Pflicht bildet. </strong></p>
<p>Hier hat die Praxis im Übrigen gezeigt, dass die SOKA-Bau den Nachweis eines arbeitszeitlichen Überwiegens von echten Bauleistungen oftmals gar nicht erfolgreich führen kann, was angesichts der bei der SOKA-Bau im Grundsatz liegenden Darlegungs- und Beweislast dazu führt, dass entsprechende Klagen der SOKA-Bau erfolgreich abgewehrt werden können. Hier gilt es zu bedenken, dass es sich bei der SOKA-Bau – trotz gegenteiligen Gebarens – im Gegensatz bspw. zu DRV oder BA um keinerlei öffentliche Behörde handelt, die mit hoheitlichen Rechten ausgestattet ist, sondern um eine mehr oder weniger normale zivilrechtliche Auseinandersetzung handelt, bei der die SOKA-Bau im Grundsatz darlegungs- und beweisbelastet ist.</p>
<p>Es sind deshalb oftmals strategische Fehler der betroffenen Unternehmen, die im Ergebnis dazu führen, dass sich die Darlegungs- und Beweislast zu ihren Ungunsten dreht und sie im Folgenden schlicht faktisch überfordert sind, den komplizierten Nachweis des arbeitszeitlichen Überwiegens keiner relevanter Bauleistungen zu führen. Derartige Fälle gilt es von Beginn an zu vermeiden.</p>
<p><strong>Kurzum:</strong></p>
<p>„Wehren lohnt sich“!</p>

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		<h3 class="wpb_accordion_header ui-accordion-header"><a href="#das-bag-und-die-zurechnung-ein-plaedoyer-fuer-praeventivmodelle-contractor-compliance"><span>Das BAG und die Zurechnung: Ein Plädoyer für Präventivmodelle („Contractor Compliance“)</span></a></h3>
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			<p><em>BAG vom 27.06.2017 – 9 AZR 133/16</em></p>
<p>Und noch einmal zum (vernachlässigten) Thema der Zurechnung. Auch wenn die Entscheidung schon aus dem Sommer 2017 datiert, ist sie ebenfalls ein „Muss“ im Zusammenhang mit allen Fragen zu Scheinselbstständigkeit, illegaler Arbeitnehmerüberlassung &amp; Co.; und dies gilt sowohl präventiv als auch in konkreten Verteidigungsszenarien.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Die Entscheidung des BAG betraf die bekannte Konstellation, in der ein Einsatzunternehmen einen bestimmten Produktions- oder Dienstleitungsprozess – hier war es der Besucherservice in einem Museum – fremdvergibt und durch einen Drittanbieter mit eigenem Personal erledigen lässt. Ein Mitarbeiter berief sich infolgedessen auf eine vermeintliche Arbeitnehmerüberlassung und machte ein (fingiertes) Arbeitsverhältnis zum Einsatzunternehmen geltend.</p>
<p><strong>Entscheidung:</strong></p>
<p>Das BAG hatte bereits in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Abgrenzung Werk-/Dienstvertrag einerseits und einer (illegalen) Arbeitnehmerüberlassung andererseits stets betont, dass solche Einsätze grundsätzlich auch auf Basis von Werk- und Dienstverträgen möglich sind. Für die insoweit maßgebliche Abgrenzung komme es darauf an, in wessen Betrieb das Fremdpersonal eingegliedert ist und wessen Weisungen es unterliegt. Dies ergebe sich aus den ausdrücklichen Vereinbarungen und der praktischen Vertragsdurchführung, wobei letztere im Fall eines Widerspruchs maßgeblich sein soll. Soweit so klar also zunächst einmal.</p>
<p>An dieser Stelle begannen in der Praxis aber weit verbreitete Missverständnisse, die das BAG nunmehr zurechtgerückt hat. Denn viele Unternehmen haben bislang – so wie im Übrigen auch das LAG in der Vorinstanz – die Vertragsgestaltung mit dem Verweis auf die „letztlich maßgebliche Durchführung“ nicht hinreichend ernst genommen. <strong>Andere Ansicht – nunmehr – BAG! </strong></p>
<p>Und damit nicht genug, wie ein Blick auf die beiden Kernaspekte zeigt: &#8211; Das BAG betont erstens die Bedeutung der Vertragsgestaltung, wobei es neben „harten“ vertraglichen Rechten und Pflichten (Weisungsbefugnis, verpflichtende Teilnahme an Schulungen und Einweisungen etc.) auch „weiche“ Fakten wie einzelne Formulierungen („gestelltes Personal“) für die Abgrenzung heranzieht. Zudem, und hierin liegt der entscheidende Aspekt, soll eine hiervon abweichende Vertragsdurchführung auch nur dann relevant sein, wenn sie</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„von dem Willen der am Abschluss der vertraglichen Vereinbarung beteiligten Parteien umfasst war“,</em> was wiederum voraussetzt, dass <em>„die zum Vertragsschluss berechtigten Personen die vom Vertragswortlaut abweichende Vertragspraxis kennen und sie zumindest billigen.“</em></p>
<p>Nochmal, eine Integration in die betrieblichen Abläufe soll nur dann relevant sein, wenn (i) die zum <u>Vertragsschluss berechtigten Personen</u> (ii) dies entsprechend <u>kennen und billigen</u>.</p>
<p><strong>Praxishinweis:</strong></p>
<p>Letzteres ist von gravierender Bedeutung für die Praxis. Dies gilt nicht nur als zusätzliches Verteidigungsargument für den Fall, dass <em>DRV</em> oder <em>BA</em> Sozialversicherungsbeiträge aufgrund einer „enteilenden Vertragspraxis“ nachfordern oder ein Ordnungsgeld im Zusammenhang mit einer vermeintlich illegalen Arbeitnehmerüberlassung verhängen. Dies gilt darüber hinaus vor allem für präventive Maßnahmen einer Contratcor Compliance, die ein solches Szenario schon im Ansatz verhindern soll.</p>
<p>Denn eine naheliegende Antwort im Zusammenhang mit Präventivkonzepten, „saubere Verträge“ zu gestalten und die Vertragsdurchführung einfach “laufen zu lassen” bzw. auf jedwede Compliance-Maßnahmen zu verzichten, um sich so zumindest dem Vorwurf einer “Kenntnis und Billigung” der zum Vertragsschluss Berechtigten gar nicht erst auszusetzen (nach dem Motto „Was diese nicht kontrollieren, können sie schließlich auch nicht wissen und schon gar nicht billigen“), mag etwas zu kurz gegriffen sein. Hierfür spricht bereits der Umstand, dass die außergerichtlichen Akteure, namentlich Zoll und DRV, kaum einen derart diffizilen rechtsgeschäftlichen Ansatz teilen dürften. In den für die Prüfungspraxis des Zolls maßgeblichen “Fachlichen Weisungen“ der BA vom 20.3.2017 wird jedenfalls nicht ausdrücklich auf derartige Gedankenspiele der Rechtsprechung Bezug genommen. Ein derartiges Vorgehen wäre zudem aber auch praxisfern, da ein Laufenlassen eine enteilende Vertragspraxis gerade begünstigt, sodass die anschließende Darlegung, hiervon vorgeblich keinerlei Kenntnis gehabt zu haben, in vielen Fällen äußerst unglaubhaft erscheinen mag.</p>
<p><strong>Die Rechtsprechung gibt der Praxis also die Richtung vor. In präventiver Hinsicht sind es nämlich praxistaugliche Compliance-Konzepte (Organisationsanweisungen, Schulungen, Hinweisgebersysteme bis hin zu Sanktionen für den Fall abweichenden Verhaltens etc.), die zu einer umfassenden Enthaftung von Unternehmen und verantwortlichen Personen führen können. Soweit eine umfassende Awareness für den Umgang mit Fremdpersonaleinsätzen intern geschaffen ist, können Führungskräfte abweichende Praxen – auch wenn es hierzu im Einzelfall kommen sollte – kaum „kennen und dulden“. </strong></p>
<p><strong>Kurzum:</strong></p>
<p>Compliance hat eine Doppelfunktion. Zum einen sollen rechtswidrige Zustände objektiv vermieden werden. Sollte dies im Einzelfall nicht gelingen und es in der Praxis gleichwohl zu vereinzelten Ausreißern kommen, führen Compliance Konzepte aber auch dazu, unter dem subjektiven Gesichtspunkt der Zurechnung mögliche Haftungsrisiken dennoch zu vermeiden. Auch mit Blick auf die Entwicklungen bleiben wirksame Compliance Konzepte bei dem Einsatz von Fremdpersonal nicht wegzudenken.</p>

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		<h3 class="wpb_accordion_header ui-accordion-header"><a href="#sonstige-highlights"><span>Sonstige Highlights</span></a></h3>
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			<p>Ansonsten waren im Jahr 2018 aus der Rechtsprechung noch einige Entscheidungen zu folgenden Themenkomplexen interessant:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Statusfrage bei Geschäftsführern</strong></p>
<p>Fremdgeschäftsführer und Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Mindestkapitalbeteiligung von 50 % oder umfassende Sperrminorität sind bei der Gesellschaft abhängig beschäftigt. Auf die Stimmverteilung auswirkende Abrede<em>n, die außerhalb des Gesellschaftsvertrags zustande gekommen sind, haben für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung keine Bedeutung.</em></p>
<p><em>BSG vom 14.03.2018 – B 12 KR 13/17 R</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Verwirkung bei einer Beschäftigungsklage eines Leiharbeitnehmers im Fall einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung</strong></p>
<p>Der Senat lässt offen, ob das Recht, sich auf den (Fort-)Bestand eines gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 9 Nr. 1 AÜG begründeten Arbeitsverhältnisses zu berufen, verwirken kann. Allein die widerspruchslose Wiederaufnahme der Arbeit im Betrieb des Verleihers nach Beendigung der Tätigkeit bei einem Entleiher erfüllt allerdings regelmäßig noch nicht das für eine Verwirkung erforderliche Umstandsmoment. Die bloße Nichtergreifung von Maßnahmen durch den Leiharbeitnehmer gegen seine Abberufung vom Entleiher begründet bei diesem ohne Hinzutreten weiterer Umstände noch kein schützenswertes Vertrauen, der Leiharbeitnehmer werde keine Rechte aus dem nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG zustande gekommenen Arbeitsverhältnis geltend machen.</p>
<p><em>BAG vom 20.03.2018 – 9 AZR 508/17</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>„Ein-Mann-GmbH“ bzw. „Ein-Mann-AG“ als untauglicher Schutzschirm</strong></p>
<p>Diese recht einfachen und in der Praxis weit verbreiteten Konstruktionen bieten keinen tauglichen Schutzschirm zur Vermeidung von AÜG-spezifischen und/oder Scheinselbstständigkeitsrisiken, denn jedenfalls eine Konzeption, <em>„deren einziger oder überwiegender Zweck darin bestehen sollte, den Geschäftsführer unter Vermeidung des Zustandekommens eines Arbeitsverhältnisses (…) weisungsgebunden beschäftigen zu können“</em>, wäre rechtsmissbräuchlich.</p>
<p><em>BAG vom 17.01.2017 – 9 AZR 76/16</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Statusfrage von Taxifahrern im Mietmodell (und anderen ähnlichen weit verbreiteten Geschäftsmodellen)</strong></p>
<p>Mieten Taxifahrer von einer Taxizentrale gegen ein kilometerabhängiges Entgelt die Fahrzeuge und werden sie ansonsten wie festangestellte Fahrer bei der Auftragsvergabe und -abwicklung eingesetzt, hat die Taxizentrale für sie aufgrund einer abhängigen Beschäftigung Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.</p>
<p><em>SG Dortmund vom 05.02.2018 – S 34 BA 1/18 ER</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Kein Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für Forderungen des Leiharbeitnehmers gegen den Entleiher</strong></p>
<p>Für einen Anspruch auf Zahlung eines im Arbeitsvertrag mit der Verleiherin vereinbarten Bonus ist die Entleiherin nicht Arbeitgeberin i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG. Denn (Vertrags-)Arbeitgeberin des Leiharbeitnehmers ist die Verleiherin. Zudem folgt auch aus der „gespaltenen Arbeitgeberstellung“ keine Arbeitgeberstellung der beklagten Entleiherin. Der Leiharbeitnehmer wird zwar in deren Betriebsorganisation eingegliedert und auch bestehen ihr gegenüber der Auskunftsanspruch nach § 13 AÜG, die Rechte gem. § 14 II 3 AÜG, die Wahlberechtigung gem. § 7 S. 2 BetrVG und der Schutz vor Benachteiligung nach §§ 6 ff. AGG. Hier geht es jedoch nicht um die Durchsetzung dieser Rechte, sondern um die Zahlung einer Prämie aus einer Vereinbarung mit dem Verleiher.</p>
<p><em>BAG vom 24.04.2018 – 9 AZB 62/17</em></p>

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		<title>Netzwerk</title>
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		<pubDate>Sat, 08 Oct 2016 17:01:56 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Flexibilität statt Zwang: Qualität und die Beurteilung unserer Mandanten entscheiden über die Zusammenarbeit mit ausländischen Arbeitsrechtskollegen oder in- und ausländischen Kollegen anderer Rechtsgebiete. Unsere Mandatierung im Arbeitsrecht weist immer wieder Schnittstellen zu anderen Rechtsgebieten auf. In Deutschland sind wir mit anderen erstklassigen Spezialisten, sei es im Gesellschaftsrecht/M&#38;A, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, allgemeinem Prozessrecht, im Strafrecht oder in&#8230;</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="wpb-content-wrapper"><p>Flexibilität statt Zwang: Qualität und die Beurteilung unserer Mandanten entscheiden über die Zusammenarbeit mit ausländischen Arbeitsrechtskollegen oder in- und ausländischen Kollegen anderer Rechtsgebiete.</p>
<p><span id="more-2509"></span></p>
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<p>Unsere Mandatierung im Arbeitsrecht weist immer wieder Schnittstellen zu anderen Rechtsgebieten auf. In Deutschland sind wir mit anderen erstklassigen Spezialisten, sei es im Gesellschaftsrecht/M&amp;A, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, allgemeinem Prozessrecht, im Strafrecht oder in anderen Spezialgebieten vernetzt, die wir aus der Zusammenarbeit kennen und schätzen gelernt haben.</p>
<p>Gleiches gilt für grenzüberschreitende Fragestellungen. Ein in der Zusammenarbeit erprobtes Netzwerk namhafter Kollegen vor allem im europäischen Ausland unterstützt uns in der Beratung transnationaler Angelegenheiten unserer Mandanten.</p>
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