Auch wenn es um den Gesetzgeber seit Neufassung des AÜG ruhig geworden ist, Arbeitnehmerüberlassung und Contractor Compliance bleiben Dauerbrenner.

Als Motor tut sich eine zunehmend restriktive behördliche Prüfpraxis hervor, die es umso wichtiger macht, bereits vorhandene Formen des Fremdpersonaleinsatzes zu ordnen und neue Modelle des Fremdpersonaleinsatzes in kontrollierte Bahnen zu leiten. Auch Branchen wie IT oder auch das Interim Management geraten zunehmend in den Fokus und sind gut beraten, den Rahmen ihres Einsatzes sorgsam abzustecken, um die arbeits-, sozialversicherungs-, steuer- und strafrechtlichen Risiken zu reduzieren.

Nachfolgend halten wir Sie über wesentliche Entwicklungen zu diesem Themenbereich sowie die Aktivitäten unserer Kanzlei auf dem Laufenden.

Als Ansprechpartner stehen Ihnen Dr. Thilo Mahnhold und Dr. Daniel Klösel zur Verfügung, die unter dem Titel „Contractor Compliance. Haftungsprävention und Fallmanagement beim Einsatz von Fremdpersonal“ (nachfolgend „Contractor Compliance“) ein Buch zur Gestaltung von Fremdpersonaleinsätzen herausgegeben haben.

 

  • Mandanten-Info 07/2023 Ein-Mann-GmbH & Co – Bundessozialgericht zu Umgehungsmodellen bei Scheinselbstständigkeit
  • BAG: Crowdworker können Arbeitnehmer sein

In einer viel beachteten Entscheidung hat das BAG am vergangenen Dienstag zur Frage der Arbeitnehmereigenschaft von Crowdworkern Stellung bezogen. Wenig überraschend: Sie können Arbeitnehmer sein und in diesem Fall war es nach Ansicht des BAG auch so.Die detaillierten Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Von zentraler Bedeutung in diesem Fall war aber offensichtlich der Umstand, dass das konkrete Setting der Crowdworking Plattform einschließlich ihrer Auftragsannahme- und Vergütungsmechanismen zu einer faktischen Leistungspflicht geführt und die Auftragsabwicklung damit zu einer kontinuierlichen und engmaschig vorgegebenen Leistungserbringung verdichtet hat. Soweit die Pressemitteilung:

„Erst ein mit der Anzahl durchgeführter Aufträge erhöhtes Level im Bewertungssystem ermöglicht es den Nutzern der Online-Plattform, gleichzeitig mehrere Aufträge anzunehmen, um diese auf einer Route zu erledigen und damit faktisch einen höheren Stundenlohn zu erzielen. Durch dieses Anreizsystem habe man den Mann dazu veranlasst, in dem Bezirk seines gewöhnlichen Aufenthaltsorts kontinuierlich Kontrolltätigkeiten zu erledigen.“

Kurzum: Crowdworker können Arbeitnehmer sein, es kommt auf die konkrete Ausgestaltung der Plattform und der Auftragsannahme- und Vergütungsmechanismen an. Selbst der streitgegenständliche Mechanismus war von den Vorinstanzen des ArbG München (Az.: 19 Ca 6915/18) und LAG München (Az. 8 Sa 146/19) noch unkritisch bewertet, das BAG zieht die Zügel nunmehr ein wenig an. Hieran werden sich einzelne Anbieter zügig zu orientieren haben. Denn noch kritischer, im Fahrwasser des Arbeitnehmerbegriffs lauern Sozialversicherungspflichten und alle damit zusammenhängenden weitergehenden Risiken. Auch wenn neue gesetzliche Rahmenbedingungen in Arbeit sind, weder Umsetzung noch detaillierter Inhalt sind derzeit konkret absehbar.

Weitere Informationen zum Thema Crowdworking finden Sie hier.

 

  • Mahnhold/Klösel „Zeitarbeit im Dilemma“
    Personalwirtschaft Zeitarbeit Special, 10/2018, S. 28 ff.
  • Contractor Compliance. Rezension von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Prof. Dr. Mark Lembke LL.M (Cornell)
    RdA 2018, 64 f.
  • Der Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode vom 07. Februar 2018 kündigt keine für den Fremdpersonaleinsatz unmittelbar relevanten Gesetzesänderungen an. Im Jahre 2020 soll das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz allerdings evaluiert werden.
  • Contractor Compliance Update – BAG und BSG zu Scheinselbstständigkeit und Arbeitnehmerüberlassung,
    JUSTEM Mandanten-Info 4/17
  • Contractor Compliance. Rezension Dr. Julia Schweitzer, Rechtsanwältin und Mediatorin
    NZA 4/2017 S. 231
  • Contractor Compliance. Rezension Rechtsanwalt Dr. Jörg Habetha, Fachanwalt für Strafrecht und Lehrbeauftragter für Strafrecht an der Universität des Saarlandes
    Zeitschrift für Wirtschaftsstrafrecht und Haftung im Unternehmen (ZWH) Heft 1/2017 S. 34-36
  • Mahnhold, „Paradigmenwechsel im deutschen Arbeitsrecht – Zu Non-Compliance-Folgen für Arbeit- und Auftraggeber nach dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns“
    Wistra Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht 3/2015, S. 88 ff (gemeinsam mit Antje Klötzer-Assion)

Baden Baden 2012; Rezensionen: Bachmann, NZG 2013, S. 378; Calliess, CCZ 2013, S. VII.

  • Klösel, „Interim Management aus Sicht der arbeitsrechtlichen Vertragspraxis“
    NJW 2012, S. 1482 (gem. mit Jörg Buschbaum)
  • Mahnhold, „Global Whistle“ oder „deutsche Pfeife“ – Whistleblowing-Systeme im Jurisdiktionskonflikt
    NZA 2008, S. 737
  • Mahnhold, „Compliance und Arbeitsrecht, Insiderrechtliche Verhaltenskonzepte in nationalen und multinationalen Unternehmen“
    Dissertation Heidelberg 2004

48 Kommentare

  1. Pingback: 140 mg sildenafil
  2. Pingback: 20 mg cialis
  3. Pingback: dom valacyclovir
  4. Pingback: nolvadex storage
  5. Pingback: cheap lisinopril
  6. Pingback: rybelsus dose
  7. Pingback: joi semaglutide
  8. Pingback: fluoxetine pill

Kommentarfunktion geschlossen.